404  Betrug.  Irrthum.  Not.-Ges.  Art.  14.

2.

Betrug  als  Grund  der  Vertragsauflösung  oder  Entschädigung.
  Schützt  der  durch  Betrug  erzeugte  Irrthum  nur  im
Falle  seiner  Entschuldbarkeit?7

(Siehe  oben  S.  327.)

A.  beklagte  den  B.  um  ein  Darlehen  von
800  fl.,  wogegen  B.  erinnerte,  er  habe  dem  A.
ein  auf  dem  Anwesen  des  C.  versichertes  Kapital
gleicher  Größe  cedirt  und  A.  habe  sich  laut  notarieller
  Cessionsurkunde  vom  16.  Jan.  1866  durch
diese  Cession  um  das  eingeklagte  Darlehen  als  befriedigt
  erklärt.

Auf  diese  Einrede  replizirte  A.,  der  Beklagte
habe  ihn  dolose  veranlaßt,  diese  Cession  als  datio
in  solutum  anzunehmen.  Er  habe  ihm  nämlich
gegen  sein  besseres  Wissen  vorgespiegelt,  daß  die
Hypothekenobjekte  volle,  ja  doppelte  Sicherheit  für
die  cedirte  Forderung  gewähren;  da  aber  dieses
schlechterdings  nicht  der  Fall  sei,  so  müsse  der  Cessionsvertrag
  als  aufgelöst  angenommen  werden.

Der  oberste  Gerichtshof  entband  den  Beklagten
von  der  Klage  aus  folgenden  Gründen:

Die  hier  zu  entscheidende  Frage  ist,  ob  die
von  dem  Kläger  eingewendete  Replik  einer  bei  dem
Cessionsvertrage  vom  16.  Jan.  1866  von  Seite  des
Beklagten  gespielten  Gefährde  die  Wirkung  der
Reseission  jenes  Vertrages  haben  oder  nur  den
Grund  zu  einem  allenfallsigen  Entschädigungs-Anspruche
  des  Klägers  gegen  den  Beklagten  abgeben
könne.  Der  Kläger  bezielt  lediglich  das  erstere
und  es  besteht  in  der  Theorie  (Vangerow,  Pand.
6.  Ausg.  Bd.  III  S.  293  —  94,  Windscheid,
Pand.  §.  78  Note  7)  kein  Zweifel,  daß  diese  Wirkung
  eintreten  könne,  soferne  ein  Betrug  vorliegt,