Betrug.  Irrthum.  Not.Ges.  Art.  14.  405

ohne  dessen  Einwirkung  auf  die  Willensbestimmung
des  anderen  Kontrahenten  der  Vertrag  gar  nicht
abgeschlossen  worden  wäre.  Ob  nun  ein  dolus
causam  dans  in  diesem  von  dem  Kläger  bezielten
Sinne,  im  Gegensatze  eines  nur  Modalitäten
des  Rechtsgeschäftes  betreffenden  Betruges,  welcher
allenfalls  nur  einen  Entschädigungsanspruch  begründen
  könnte,  vorliege,  soll  in  dem  Nachfolgenden  geprüft
  werden.

Sieht  man  von  der  klägerischen  Anführung  hinsichtlich
  der  Wissenschaft  des  Beklagten  über  die
Unwahrheit  seiner  Zusicherung  und  hinsichtlich  des
behaupteten  bestimmenden  Einflusses  jener  Zusicherung
  auf  den  Abschluß  des  Vertrages  ab,  so  kann
nicht  bezweifelt  werden,  daß  von  Seite  des  Klägers
und  Cessionars  die  Behauptung  aufgestellt  ist,  der
Cedent  sei  für  nomen  bonum,  für  die  Einbringlichkeit
  der  cedirten  Forderungen  mittelst  Veräußerung
  der  Pfandobjekte  eingestanden.  Daß  aber  die
Uebernahme  dieser  Hastung  von  Seite  des  Cedenten,
von  welcher  als  eine  Nebenabrede  sich  darstellenden
Haftung  jedoch  das  nach  Art.  14  des  Not.-Ges.
errichtete  Notariatsinstrument  vom  16.  Jan.  1866
kein  Wort  enthält,  jedenfalls  nur  eine  Regreßklage
für  den  Cessionar  auf  den  Fall  des  Verlustes  der
cedirten  Forderung,  also  nur  einen  Entschädigung
  Sanspruch  begründen  könnte,  unterliegt  keinem
Zweifel.

Soll  die  Zusicherung  des  Cedenten  über  die
volle  Sicherung  der  Forderung  durch  den  Werth
des  Pfandes  bestimmend  für  die  Eingehung  des
Cessionsvertrages  an  sich  sein,  so  daß  ohne  dlese
Zusicherung  der  Vertrag  gar  nicht  geschlossen  worden
  wäre,  so  muß  diese  Zusicherung  allein
als  die  bestimmende  Voraussetzung  des  Vertragsschlusses
  nach  allen  Umständen  sich  in  bestimmter
Weise  darstellen.  Dies  ist  aber  hier  nicht  der  Fall.