406  Vetrug.  Irrthuni.  Not.Ges.  Art.  14.

Der  Cessionar  A.  ist  ebenso  wie  der  Hypothekschuldner
  C.  Oekonom  und  zwar  an  demselben  Orte  wohm
haft;  dem  Cessionar  wurden  vor  dem  Vertragsschlasse
die  jene  Hypothekforderung  betreffenden  öffentlichen
Urkunden  zur  Einsicht  vorgelegt.  Derselbe  konnke
daher  mit  seiner  eigenen,  ihm  innewohnenden  Sachs
und  Orts-Kenntniß  prüfen,  ob  nach  dem  Range  der
ihm  überwiesenen  Hypothekforderung  volle  Deckung
für  dieselbe  durch  den  Wertb  der  ihm,  als  in  der:
selben  Flurmarkung  mit  den  seinigen  liegend,  wohl
bekannten  C.'schen  Grundstücke  gegeben  sei.  Gab
sich  das  Ergebniß  dieser  für  den  Kläger  und  Cessionar
  gebotenen  elgenen  und  sachkundigen  Prüfung
in  seiner  Einwilligung  in  die  fragliche  Cession
mit  dem  Effekte  der  Tilgling  seiner  Forderung  kund,
so  war  diese  Prüfung  jedenfalls  eben  so  mitbestimmend
  für  die  Eingehung  des  Vertrages,  wis
die  Zusicherung  des  Cedenten,  des  jetzlgen  Beklagten,
  und  der  Kläger  wurde  durch  die  Zusicherung  des
Beklagten  in  dem  Sinne,  daß  dieselbe  zu  dem  26,
schlusse  des  Vertrages  in  dem  Verhältnisse  von  Ursache
  und  Wirkung  stehen  muß,  nicht  getäuscht.

Hat  aber  Kläger  die  Auwendung  dieser  ihm
innewohnenden  Sach=  und  Oktskenntulh  unterlassen,
und  sollte  er  über  den  Werth  jener  Grumöstücke  wirk
lich  in  Unkenntuiß  geblieben  sein,  so  kann  er  sich
doch  hierauf  nicht  berufen,  weil  diese  Unkenntn#ß
eine  durch  eigene  grobe  Verschuldung  entstandene  ist
und  sich  auch  in  dem  Falle  eines  dolus  nicht  auf
einen  Irrthum,  auf  eine  Unkennkniß,  berufen  werben
kann,  welche  durch  eigene  grobe  Nachlässigkelt  jedenfalls
  mitverschuldet  ist  (Zeitschrift  für  Ciwvilrecht
und  Prozeß,  neue  Folge,  Bd.  4  S.  320).

Ist  demnach  die  replica  doli  des  Klägers,
welche  die  Umstoßung  des  Vertrages  vom  16.  Jan.
1866  bezielt,  thatsächlich  nicht  so  begtündet,  daß
hierüber  dem  Kläger  Beweis  aufgelegt  werden  könnte,