Betrug.  Irrihum.  Not.-Ges.  Art.  14.  407

st  steht  ver  Klage  der  bei  Kraft  bleibende  Vertrag
vom  16.  Jan.  1866  peremtorisch  entgegen  und  es
muß  die  Entbindung  von  der  Klage  erfolgen.

Die  Frage,  ob  dem  Kläger  Anlaß  zur  Begründung
  einer  Entschädigungöklage  gegeben  sein
könne,  ist  selbstverständlich  hierorts  und  zur  Zeit
nicht  zu  beantworten.  «

QAGEzmILFebr.1868RNr.1482"-».

Nachschrift  des  Einsenders.  Binnen
zwei  Monaten  hat  der  oberste  Gerichtshof  den  Satz,
daß  auch  der  durch  Betrug  erzeugte  Irrthum
ein  entschuldbarer  sein  müsse,  wenn  er  einen  Rechtsschutz
  gewähren  solle,  wiederholt  aufgestellt;  es  ist
aber  nöthig,  daß  man  sich  gegen  diesen  Satz,  indem
er  Treue  und  Glauben  ächtet,  das  allgemeine  Mißtrauen
  zu  einer  Rechtspflicht  erhebt  und  dem  Betruge
  mächtigen  Vorschub  leistet,  mit  allen  zu  Gebote
  stehenden  Kräften  verwahre.

Man  könnte  ihn  nicht  annehmen,  und  wenn
er  in  hundert  Kompendien  aufgestellt  wäre;  er  wird
jroch  in  keinem  einzigen  juristischen  Werke  zu  finen

  sein.

1ln.  oberste  Gerlchtshof  hat  sich  für  diesen
Satz  in  dem  Erkenntnisse  vom  13.  Dez.  1867  (siehe
oben  S.  327)  auf  Windscheld,  Lehrb.  d.  Pand.
5.  79  Note  4,  und  in  der  heute  mitgetheilten  Entscheidung
  auf  die  Gießener  Zeitschrift  für  Civilrecht
und  Prozeß,  neue  Folge  Bod.  IV  S.  326,  bezogen.

Windscheid  stellt  aber  gerade  die  gegentheilige
  Lehre  auf,  indem  er  in  der  angeführten  Note
sagt:  „die  Entschuldbarkeit  des  Irrthumes  wird
also  da  nicht  gefordert,  wo  es  nicht  der  Irrthum
„ist,  auf  welchen  sich  Jemand  zu  berufen  braucht.“

Diiese  Lehre  paßt  vollständig  für  den  vorliegenden
  Fall,  wo  das  entscheidende  Moment  in  der
Unredlichkeit  des  Cedenten  und  nicht  in  dem  Irrthume
  des  Cessionars  liegt.