408  Betrug.  Irrthum.  Not.-Ges.  Art.  14.

In  derselben  Note  4  wird  von  Windscheid
mit  Bezug  auf  die  allegirte  Stelle  der  Gießener
Zeitschrift  angeführt:  „Herrmann  behauptet,  daß
„ein  Irrthum  in  sämmtlichen  Fällen  des  dolus,
„der  mala  und  bona  bies  nur  dann  Berücksichtig-„ung
  finden  dürfe,  wenn  er  nicht  durch  grobe  Schuld
„veranlaßt  sei.“

Nimmt  man  nun  die  Gießener  Zeitschrift  zur
Hand,  so  findet  sich  allerdings  diese  Behauptung;
Herrmann  ist  jedoch  weit  entfernt,  mit  derselben
den  ihr  vom  obersten  Gerichtshofe  beigelegten  Sinn
zu  verbinden;  denn  die  betreffende  Erörterung  spricht
schlechterding  nicht  von  dem  durch  den  dolus  eines
Anderen  erzeugten  Irrthum,  sondern  handelt  nur
von  jenen  Fällen,  in  welchen  der  dolose  Handelnde
  und  der  Irrende  ein=  und  dieselbe  Person
  sind  und  wegen  des  Irrthumes  der  dolus  als
Grund  der  Strafe  in  Pönalklagen  aufgehoben  werden
  soll,  und  kommt  zu  dem  Schlusse,  daß  von
einer  solchen  Aufhebung  jedenfalls  nur  bei  entschuldbarem
  Irrthum  die  Rede  sein  könne.

Steht  nun  die  Beschaffenheit  des  klägerischen
Irrthumes  der  replica  doli  nicht  im  Wege,  so
übrigt  noch  die  Frage,  ob  hiedurch  die  Auflösun
der  Cession  oder  nur  ein  Entschädigungsanspru
begründet  werden  könne?

Man  sollte  freilich  glauben,  bei  einer  als  datio
in  solutum  stattgefundenen  Cession  habe  sich  der
Cessionar  auf  dieselbe  nur  unter  der  Voraussetzung
eingelassen,  daß  sie  ihm  volle  Befriedigung  für  die
zu  tilgende  Forderung  gewähren  werde,  und  man
könne  daher  den  behaupteten  dolus  als  causam
dans  ohne  besondere  weitere  Begründung  um  so
sicherer  annehmen,  als  die  Frage,  ob  dolus  causam
dans  odber  incidens  vorliege,  schon  überhaupt  nicht
strengen  Nachweis  erfordern,  sondern  nur  von  einer