Verjährung  der  ãbilitischen  Klagen.  409

billigen  Würdigung  der  gegebenen  Umstände  abhängen
kann;  allein  nach  Übereinstimmender  Rechtslehre  wird
auf  den  Grund  des  fr.  74  8.  3  de  evict.  (21,  2)
als  spezielle  Vorschrift  für  die  Cessionen  angenommen,
  dah,  wenn  der  Cedent  arglistig  handelte,  er
deshalb  pro  nomine  bono  haften  müsse,  dagegen
  aber  eine  Vertragsauflösung  nicht  stattfinde.
Hlenach  ist  also  die  Klagsentbindung  allerdings
gerechtfertigt.  Das  eingeklagte  Darlehen  bleibt  getilgt,
  dem  Kläger  aber  die  Haftung  des  Beklagten
für  die  Einbringlichkeit  der  cedirten  Forderung  vorbehalten,
  wobei  der  in  den  oberstrichterlichen  Gründen
  mit  Bezug  auf  Art.  14  des  Not.-Ges.  angeregte
  Umstand,  daß  die  Notariatsurkunde  dieser  Haftung
  nicht  erwähnt,  ganz  unerheblich  erscheint,  weil
letztere  nicht  eine  vertragsmäßige  ist,  sondern  dem
Cedenten  als  gesetzliche  Folge  seines  Betruges
obliegt.
Rm.

3.

Verjährung  der  ädilitischen  Klagen.  Nichtwissen  als  Hinderniß
  der  Klagestellung.

Laut  Vertrages  vom  5.  April  1864  hatte  A.
von  B.  dessen  Mühlanwesen  in  dem  Städtchen  H.
im  Anschlage  von  40000  fl.  eingetauscht,  die  Extradition
  hatte  jedoch  erst  am  31.  Jan.  1866  stattgefunden.


Am  24.  Mai  1866  stellte  A.  gegen  B.  Klage
auf  eine  Entschädigung  von  10000  fl.,  weil  sich
um  diesen  Betrag  der  Werth  des  Mühlanwesens  dadurch
  mindere,  daß  auf  demselben  die  äußerst  lästige
Servitut  eines  öffenrlichen  Durchganges  laste,  von
welcher  Servitut  B.  gute  Kenntniß  gehabt,  ihm,