410  Berjaͤhrung  ber  öbilitischen  Klagen.

A.,  jedoch  beim  Vertragsabschlusse  keine  Mittheilung
gemacht  habe.

Beklagter  behauptete,  diese  Mittheilung  allerdings
  gemacht  zu  haben,  widersprach  übrigens  die
Größe  der  angegebenen  Werthsminderung  und  berief
sich  voringsweise  darauf,  daß  die  Klage,  als  ädllitische
  aclio  quanti  minoris,  deren  Verjährung  gemeinrechtlich
  vom  Tage  des  Kontraktsabschlusses  beginne
  und  nur  ein  Jahr  dauere,  längst  präfkribirt
  sei.

Die  erste  Instanz  entband  den  Beklagten  auf
den  Grund  der  Verjährung  von  der  Klage;  die
zweite  Instanz  wies  dieselbe  in  der  angebrachten
Art  ab,  ohne  die  Klage  als  verjährt  anzunehmen,
und  der  oberste  Gerichtshof  nahm  gleichfalls  eine
Verjährung  der  Klage  nicht  an  und  legte  dem
Kläger  den  Beweis  der  behaupteten  Werths#minderung,
  und  dem  Beklagten  eventuell  den  Beweis  der
dem  Kläger  gemachten  Kundgabe  der  Serdvitut  auf.

In  den  Gründen  wird  Folgendes  gesagt.

Zufolge  des  ausdrücklichen  Zugeständnisses  des
Beklagten  als  des  unmittelbaren  Besitzvorfahren  und
Antors  steht  fest,  daß  auf  dem  von  ihm  mittelst
Vertrag  vom  5.  April  1864  an  den  Kläger  vertauschten
  Mühlgute  wirklich  ein  solches  öffentliches
Durchgangsrecht  haftet  und  zur  *  dieses  Vertrages
  auch  schon  gehaftet  hat,  —  sowie  ferner,  daß
dem  Beklagten  die  Existenz  dieses  den  Werth  des
Mühlgutes  an  sich  wesentlich  mindernden  Servitutsrechtes
  bei  den  Tauschunterhandlungen  wie  bei  dem
Abschlusse  des  Tauschvertrages  wirklich  bekannt  und
bewußt  war.

Von  dieser  Belastung  des  Mühlgutes  mit  fraglicher
  Servitut,  falls  dieselbe  nicht  von  selbst  leicht
erkennbar  war,  mußte  Beklagter  nach  den  desfallsigen
  klaren  Rechtsgrundsätzen  über  Kauf=  und  Tauschverträge
  dem  Kläger  als  Erwerber  des  damit  be-