Verjahrung  der  abllitischen  Klagen.  411

lasteten  Objektes  bei  Abschluß  des  Tauschvertrages
Kenntniß  geben,  widrigenfalls  er  dem  letzteren  hiefür
  als  für  einen  verborgenen  Mangel  Gewähr  zu
leisten  hat.

Dem  vom  Kläger  wegen  dieser  Serritut  erbobenen
  Anspruche,  welcher  von  den  Vorinstanzen  richtiq
  als  die  actio  quanti  minoris  qualifitirt  worden
ist,  hat  Beklagter  den  Eimwand  der  Verjährung  entgegengesetzt,
  jedoch  ohne  rechtlichen  Grund;  denn
wenn  auch  die  Verjährungsfrist  von  einem  Jahre
bezüglich  dieses  ädilitischen  Rechtmittels  nach  den
gemeinrechtlichen  Bestimmungen  mit  dem  Tage  des
Vertragsabschlusses,  durch  welchen  der  Eigenthums-Übergang
  bezüglich  des  mit  verborgenen  Mängeln
behafteten  Kauf=  oder  Tauschobjektes  vermittelt  worden,
  zu  beainnen  hat,  so  bildet  sie  andererseits  iufolge
  fr.  19  §S.  6  de  aed.  ed.  (21.  1)  ein  annus
utilis,  in  welches  diejenige  Zeit,  während  welcher
der  Erwerber  zu  klagen  gehindert  war,  nicht  eingekechnet
  werden  darf.  Als  an  der  Klagestellung,
welche  selbstverständlich  die  Kenntniß  des  werthmindernden
  „verboragenen“  Mangels  voraussetzt,  aebindert
  muß  der  Erwerber  insolange  erachtet  werden,
als  er  sich  nicht  in  der  Lage  befindet,  den  erworbenen
Gegenstand  und  dessen  verborgene  Mängel  kennen
zu  lernen,  d.  h.  gemäß  fr.  55  I.  c.,  ihm  nicht  die
potestas  experiundi  gewährt  war,  welche  allein
nur  der  wirkliche  Besitz  und  Genuß  dieses  erworbenen
  Objektes  zu  verschaffen  vermag.  Nachdem
nun  aber  erst  durch  die  unbestritten  am  31.  Jan.
1866  erfolgte  Besitzübernahme  des  Mühlqutes  dem
Kläger  die  erforderliche  poteslas  experinndi  beralich
des  auf  diesem  Anwesen  haftenden  öffentlichen  Durchgangstechtes
  und  somit  die  desfallsige  Klagestellung
ermöglicht  worden  ist,  so  kann  zufolge  obiger  Erörterungen
  auch  der  selt  dem  Tage  des  Vertragsabschlusses,
  5.  April  1864  bis  31.  Januar  1866  ver-