412  Verjährung  der  äbilitischen  Klagen.

flossene  Zeitraum  nicht  in  die  aͤdilitische  Verjährungsfrist
  eingerechnet  werden,  und  hat  hiernach
—  abgesehen  davon,  daß  dieser  Anspruch  des  Klägers
schon  als  ein  aus  dem  Tauschvertragsverhältnisse
selbst  entsprungener  Anspruch  nicht  an  die  kurze  ädilitische
  Verjährungsfrist  gebunden  wäre  —  die  Vorinstanz
  mit  Recht  die  diesem  bereits  am  24.  Mal
1866  geltend  gemachten  Anspruche  vom  Beklagten
entgegengesetzte  Einrede  der  Verjährung  als  rechtlich
unhaltbar  verworfen.

Im  weiteren  Verlaufe  der  Entscheidungsgründe
  wird  zu  zeigen  gesucht,  daß  die  fragliche
Belastung  nicht  nur  eine  außergewöhnliche  sei,  sondern
  auch  als  verborgener  Mangel  der  Sache
betrachtet  werden  müsse,  weil  die  bloße  Ansübung
des  Durchganges  auch  auf  nachbarlicher  Nachsicht
beruhen  könne,  und  die  Merkmale  einer  Rechtsausbübung
  nicht  kundgebe;  und  daß  ferner  keine
Anhaltspunkte  vorliegen,  zufolge  deren  Kläger  bei
der  Besichtigung  des  Mühlgutes  sofort  von  dem
Bestehen  der  Servitut  sich  nothwendig  hätte  überzeugen
  müssen,  vielmehr  alle  Umstände  dafür  sprechen,
daß  Kläger  auch  bei  Anwendung  gehöriger  Aufmerksamkeit
  die  Belastung  mit  einer  Durchgangsservitut
  nicht  so  leicht  zu  erkennen  vermocht  hätte.

O##  E.  v.  12.  Febr.  1868  RNr.  11815/e#

Nachschrift  des  Einsenders.  Daß  die
Einrede  der  Verjährung  zu  verwerfen  war,  wird
schon  deshalb  nicht  zu  bestreiten  sein,  weil  Beklagter
  von  der  Servitut  Kenntniß  hatte,  und  daher  dem
Kläger,  wenn  er  diesem  hievon  keine  Mittheilung
machte,  mit  der  den  kurzen  Verjährungsfristen  der
ädilitischen  Klagen  nicht  unterliegenden  Kontraktsklage
verhaftet  war.

Wenn  man  aber  (vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXIII
S.  307,  und  oben  S.  276)  gegen  diese  herrschende