Verjährung  der  ädilitischen  Klagen.  413

und  nun  fast  allgemeine  Rechtslehre  annimmt,  daß,
wemn  es  sich  um  verborgene  Mängel  handelt,  stets
nur  mit  einer  ädilitischen  Klage  geklagt  werden  könne,
oder  daß  in  diesem  Falle  auch  die  Kontraktsklage
den  abgekürzten  Verjährungsfristen  des  ädilitischen
Ediktes  unterworfen  sei,  so  wird  man  die  vorliegende
Klage  wohl  als  verjährt  annehmen  müssen.

Die  Klagenverjährung  beginnt  in  der  Regel
mit  dem  die  Klage  veranlassenden  äußeren  Ereignisse
  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Kenntniß  des
Klatzberechtigten.  Const.  12  de  praescript.  long.
temp.  (7,  33).

Diese  Regel  gilt  als  solche  auch  für  Temporalklagen
  mit  utile  tempus,  und  nur  unter
ganz  besonderen  Umständen  wird  eine  Ausnahme
  zugelassen  und  die  Unkenntniß  des  Klageberechtigten
  berücksichtigt;  Puchta,  Pand.  g.  76  Note
d  und  Vorles.;  Arndts,  Pand.  F.  90  u.  110.

Sämmtliche  Gesetzstellen,  in  welchen  diese  Berücksichtigung
  zugelassen  wird,  sprechen  nur  von  solchen
  Fällen,  in  welchen  die  Entdeckung  der  Rechtsverletzung
  so  schwer  ist,  daß  sie  fast  einer  Unmöglichkeit
  gleichkömmt.  Man  sehe  z.  B.  fr.  15  F.  4,
5,  duod  vi  aut  clam  (43,  24),  fr.  6  de  calumn.

(3,  6).

Es  läuft  deshalb  auch  für  Klagen  der  genannten
  Art  die  Verjährung  nicht  erst  vom  Tage  der
Kenntnißnahme,  wenn  die  Verletzung  bei  gehöriger
Aufmerksamkeit  hätte  erfahren  werden  können  und
wenn  nicht  die  Unbekanntschaft  des  Klägers  geradezu
  eine  unüberwindliche  war,  wie  dieses  von  Savigny
(Spyst.  Bd.  III  S.  410  ff.  und  Bd.  IV  S.  436  ff.)
ausführlich  gezeigt  wird.

Minder  streng  ist  Windscheid,  welcher  (Lehrb.
d.  Pand.-R.  §.  104  Nr.  2  Note  7  und  F.  109)
annimmt,  daß  in  Temporalklagen  mit  tempus
utile  jeder  entschuld  bare  Irrthum  den  Lauf  der
Verjährung  hinderte.