414  Miteigenthum.  Theilung.  Servitutenersitzung.

Betrachtet  man  nun  den  vorllegenden  Fall,  so
ist  zwar  anzunehmen,  daß  es  sich  hier  um  einen
verborgenen  Mangel  haudle,  weil  aus  der  bloßen
Thatsache,  daß  verschiedene  Personen  den  Hofraum
des  Mühlgutes  passiren,  nicht  zu  ersehen  ist,  ob
dieses  als  Rechtsausübung  geschehe  oder  nur  gutwillig
  gestattet  werde;  aber  gerade  dieses  mußte
dem  Kläger  Veranlassung  geben,  über  das  wahre
Verhältuß  sichere  Erkundigung  einzuziehen.

Daß  dieses  bei  einem  öffentlichen  Durchgangsrechte,
  von  welchem  fast  alle  Einwohner  des
betreffenden  Ortes  und  der  ganzen  Umgebung  entweder
  bestimmte  Kenntniß  besitzen  oder  sich  doch
in  opinione  juris  befinden,  mit  keiner  besonderen
Schwierigkeit  verbunden  sein  konnte,  ist  au  sich  klar
und  der  oberstrichterlichen  Behauptung,  daß  ganz
allein  der  wirkliche  Besitz  und  Genuß  des  Mühlgutes
dem  Kläger  potestalem  experiundi  habe  gewähren
können,  wird  daher  nicht  beizustimmen  sein.

Der  Kläger  ist  hier,  auch  wenn  man  der  Ansicht
  Windscheid's  folgt,  mit  einer  Nachsicht  behandelt
  worden,  welche  in  den  Gesetzen  keine  Rechtfertigung
  findet,  und  welche  die  Bestimmung,  daß
die  Verjährung  der  adilitischen  Klagen  vom  Kontraktsabschlusse
  beginne,  geradezu  umstößt  und  in
einer  Weise  anwendet,  als  sei,  wie  im  bayer.  LR.,
der  Anfang  der  Verjährungszeit  auf  den  Tag  der
Extradition  gestellt.  Rin

4.

Abtheilung  von  gemeinschaftlich  zu  fortwährender  Weibeausübung
  erworbenen  Grundstücken.  Ersitzung  eines  Weiderechtes
  auf  denselben.

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen:
Von  Seite  der  Beklagten  wird  zugegeben,  daß