Mitelgenthum.  Theilung,  Servitutenersitzung.  415

die  Grundstücke,  deren  Theilung  von  den  Klägern
verlangt  wird,  durch  die  Parteien  von  J.  und  "
W.  erworben  wurden,  und  zwar  zum  gemeinschaftlichen
  Eigenthume,  als  Condominium  pro  indiviso.

Nach  den  Bestimmungen  des  bayer.  LR.  Th.  II
Kap.  II  S.  16  und  Th.  IV  Kap.  XIII  g.  3  sind
aber  bei  dem  condominium  die  einzelnen  Theilhaber
  jederzeit  befugt,  die  Abtheilung  de#  Gemeingutes
  zu  verlangen.

Dieser  Befugniß  würde  auch  ein  zwischen  den  Parteien
  getroffenes  Uebereinkommen,  wie  solches  von
den  Beklagten  behauptet  wird,  dahin  gehend,  daß
die  fraglichen  Grundstücke  für  alle  Zeiten  zu  gemeinschaftlicher
  Weide  öde  liegen  bleiben  sollen,  und  daß
deren  Abtheilung  niemals  verlangt  werden  könne,
nicht  entgegenstehen,  indem  ein  derartiges  Uebereinkommen
  sowohl  nach  den  Verfügungen  des  bayerischen
  wie  gemeinen  Rechtes  wirkungslos  und  rechtsungiltig
  wäre;  LR.  Th.  III  Kap.  1  F.  14  mit
Anm.  Ziff.  3;  Th.  IV  Kap.  VIII  S.  13  mit  Anm.
lit.  ;  fr.  14  S.  2  comm.  div.  (10,  3)  und  const.
5  h.  t.  (3,  37).

Von  den  Revidenten  wird  zwar  auszuführen
gesucht,  es  sei  gesetzlich  erlaubt  und  gestattet,  daß
mehrere  Personen  ein  Grundstück  zu  einem  bestimmten
  immerwährenden  Zwecke  erwerben  könnten,  und
zur  Begründung  dieser  Behaupxtung  wird  Bezug
genommen  auf  kr.  20  8.  1  si  serv.  vindic.  (8,  5).
Allein  in  dieser  Stelle  wird  nur  ausgesprochen,  daß,
wenn  mehrere  Besitzer  verschiedener  Grundstücke  gemeinschaftlich
  ein  Gut  erkauften,  um  daran  ein
Weiderecht  auszuüben,  und  einige  derselben  die  ihnen
allein  gehörigen  Grundstücke  veräußerten,  alsdann
bezüglich  der  Frage,  ob  das  Weiderecht  den  verkauften
  Grundstücken  folge,  es  zunächst  auf  den  Willen
der  Kontrahenten  anzukommen  habe,  daß  aber  auch,
wenn  der  Wille  derselben  nicht  außer  Zweifel  liege,