416  Miteigenthum.  Theilung.  Servitutenersitzung.

das  Recht  dennoch  auf  die  Käufer  übergehe.  —
Diese  Stelle  behandelt  sohin  nur  die  Frage,  ob
und  in  wiefern  in  gewissen  Fällen  das  Recht  eines
Theilhabers  an  der  Mithutung  als  auf  einen  Dritten
  übergegangen  zu  erachten  sei  oder  nicht.  Des
Rechtsverhältnisses  zwischen  den  einzelnen  Theilhabern
  selbst  wird  hiebei  nicht  erwähnt  und  insbesondere
  ist  nicht  gesagt,  daß  das  gemeinschaftlich  erworbene
  Grundstück  für  alle  Zeiten  unvertheilt  liegen
bleiben  müsse  und  daß  die  einzelnen  Miteigenthümer
nicht  befugt  seien,  dessen  Abtheilung  zu  verlangen.
Der  Behauptung  der  Revidenten,  daß  sie  das
Weiderecht  auf  den  Gutsantheilen  der  Kläger  durch
zehnjährige  Ersitzung  erworben  haben,  fehlt  es  an
aller  rechtlichen  Begründung.  Ein  Dienstbarkeitsverhältniß
  setzt  ein  herrschendes  und  ein  dienendes
Grundstück  voraus;  so  lange  aber  keine  reale  Theilung
  des  den  Parteien  gemeinschaftlich  zugehörigen
Gutes  stattgefunden  hat,  ist  weder  ein  herrschendes
noch  ein  dienendes  Grundstück  vorhanden,  vielmehr
erstreckt  sich  das  Eigenthums=  und  Gennußrecht  jedes
Miteigenthümers  für  seinen  idealen  Antheil  auf  jede
einzelne  Parzelle  des  gemeinschaftlichen  Gutes.  Dieses
  Eigenthum  und  kein  Recht  auf  einem  fremden
Grundstücke  ist  der  Rechtsgrund  seiner  Benützung.

OAGErk.  v.  12.  Febr.  1868  RNr.  14805%2

Rm.
Redakt:  br.%  Stepbes.  Verl.:  Palm  &amp;  Euke  J#  □—
Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  So