
4 Adcitation — Adjudikationdbescheld. 
bot zu verstehen? II, 379. Verbot und Beschlag sind gleich- 
bedeutend. II, 380. Die K. P. findet auch gegen Hypy.= 
Bestellungen statt. II, 380. VIII, 222. Sie ist ulcht auf 
den Konkurs beschränkt. III, 193. 1X, 210. (Nr. 2), 297. 
Ansicht über die Auslegung des Kap. XIX, §. 19, Nr. 1 
der G. III, 337, 367. Verklagter bei der A. P. IX, 
211, Nr. 3. Gefährde bei gänzlicher Veräußerung des Ver- 
mögens an die Kinder unter der Form von Heiratl ögütern. 
ib. Nr. 4. A. P. wegen Ausstattung der Kinder. ib. Nr. 5. 
Grenzen der A. P. hinsichtlich res Beklagten und res Klä- 
gers. IX, 213, Nr. 6 und 7. Natur, Wesen und Wir- 
kung der Klage. 214. Verhältniß, wenn an mehrere 
Personen veräußert wurde. 215. 
Adeitation: von der Prozeßsistlrung in Folge der Adcita- 
tion. VI, 91. . 
Adel: eheliche Güterverhältnisse des fränkischen ehedem reichs- 
unmittelbaren Adels. VII, 190. Wirkung der Legitimation 
der im Ehebruch erzeugten Kinder durch nachfolgende Che 
hinslchtlich der Adelbeigenschaft. IX, 43. Adelige sind von 
Aufstellung eines Ins.-Mandatarsß nicht befreit. VI, 143, 
Nr. 6. Adelige jüvischen Glaubens als Besitzer von Gü- 
tern mit Gerlschtsbarkeit. VIII, 188. 6 
Adhäsion: verspätete Appellation ist in konneren Punkten 
als Adhäston zuzulassen. I. 286. III, 255. X, 186. Nach 
dem ältern Prozeßrecht kam es bei der Adhäfion auf die 
Berufungssumme nicht an. I, 310. Verzlcht auf die Appel- 
lation schließt die Abhäsion nicht aus. III, 255. IX, 411. 
Auf die Apbäsion wird vurch ein Beweisfristverlängerunge- 
gesuch stillschweigend nicht verzichtet. II, 172. Auch nicht 
durch Beweisantretung. IX, 144, Nr. 9. Desgleichen nicht 
durch das nach mitgetheilter Berufung gestellte Gesuch um 
Suspenslon der Beweisfrist. X, 232. Dadurch, daß die 
Formallen der gegnerischen Berufung — aus unerheblichen 
Gründen — angefochten werden, geht die Befugniß zu ad- 
häriren nicht verloren. III, 255. Kann eine Beschwerde 
über eine Verfügung, gegen welche selbstständige Berufung 
unzulässig ist, im Wege der Adhäsion an den Oberrichter 
gebracht werden? X, 230. Komnexität mit der Appellation 
in Bezug auf Adhäsion. VII, 398, IX, 128, X, 251. Auf- 
hebung des zweltrichterlichen Urtheils über die Berufung in 
Folge des oberstrichterlichen Ausspruchs, daß die in zwelter 
Instanz zurückgewiesene Adhäsion zuzulassen sey. X, 415. 
Adjudikationsbescheid: gehört zu den Erkenntnissen im 
Exrekutionsverfahren. VI, 120. Ueber den Sinn der Worte 
„bls zu erfolgtem Zuschlage“ im §. 107 des Prozeßgesetzes 
v. I, 121. VIII, 112. Nr. 4. S. auch Sub-- 
hastation.