
Administrativ-kontentioͤse Sachen — Adrokaten. 5 
Administratlv-kontentisse Sachen: von der conneri- 
tas causurum in Bezug auf dleselben. I, 150. Zur Grenz- 
bestimmung zwischen Justiz= und adm. kont. Sachen in 
Streiten über Verträge wegen Krlegslasten. VI, 318. Vgl. 
auch Kompvetenz. 
Administrativweg: aeie Anwendung der Prozeßnovelle v. 
22. Juli 1819, 8. O ist durch dle Bestlmmung des Fi- 
nanzgesetzes v. 28 Dez. 1831, 8. 30 nicht ausgeschlossen. 
1I1, 126. IV, 320. Was muß die der Betretung des 
Rechtswegs gegen den Fiskus vorher im Adm.-Weg an- 
zubringende Beschwerde enthalten, besonders wenn es sich 
von einer Entschädlgungsforderung handelt? II, 125. Bel 
Provokationen gegen den Fiskus ist die vorgängige Betre- 
tung des Adm.-Wegs nicht nothwendig. II, 152. Wird 
von Gemeinden, Stiftungs= oder Kirchenvrerwaltungen eine 
Baupflicht des Staats in Anspruch genommen, so muß 
der Adm.-Weg bei den Finanzstellen vorhergehen. V, 362. 
Adoption: über die Wirkungen der Aufhebung der in Folge 
elner Adoption erlangten väterl. Gewalt durch Uebertra- 
gung einer Würde nach gem. u. bayer. Recht. V, 17. 
Advokaten: können Verträge über Grundstücke u. bingl. 
Rechte mit öffentlicher Auktorität nicht aufnehmen. III. 190. 
Vermuthete Vollmacht bei Advokaten. IV, 159. Ueber 
Mandatskündigung von Seite des Anwalts. IX, 45. Ver- 
hältuiß zwischen einem stubstituirenden Anwalt u. dem Sub- 
stituten. X, 126. Folgen der nachtheiligen Handlungen 
des Anwalts. IV, 13. Regreß gegen den Anwalt. 1, 218. 
„ 352. Retentionsrecht an den Mannalakten, insbe- 
sondere bel elnem gegen den Klienten eingelelteten Debit- 
wesen. VII, 333. In wie fern Adv. für die Gerichtstaxen 
basten? IX, 64. Kostenvorschuß an den Rechtsanwalt. 
IX, 74. Vertretung der Adv. durch Amannensen. VII, 
192. Die Gerichte sind nicht verbunden, den Advokaten- 
schreibern von Erkenntnissen u. andern Aktenprodukten Ab- 
schrift nehmen zu lassen. II. 296. Die Expensarien sind 
erst einzureichen, wenn ein Endurtheil zu erwarten ist. II. 
82. Advokaten koönnen in ihren eigenen Prozessen die 
taxordnungêömäßigen Gebühren u. Auslagen fordern, wie 
in fremden Sachen. II, 348, Note 1. Advokaten-Tar- 
ordnung. IX, 77. Für einfache Nottzertheilungen können, 
nebst der Taxe, auch Kopialien in Ansat gebracht wer- 
den. Il, 289. Erhibitlonsgebühren u. Ersatz für Schreib- 
materialien dürfen nicht verlangt werden. VII, 233. Be- 
schwerde der Parthelen gegen vie richterliche“ Ensstllung 
der Anwalts-Deserviten u. Auslagen. VII, 205. 
Obergericht ist nicht befugt, eine Superreviston oder 2½ 
deration der erstinstanzlichen Anwaltskosten von Amtswegen