
8 Anstellung — Appellation. 
Errungenschaftsgemelnschaft, Gütererwerb u. Weräußerung 
pes Manneß. II, 17, 28, 37, 43, 52, 59, 69, 80. IX, 
125. Indult der Wittwen wegen Besteh = Handlohns. II, 
409. Neugereuth. IV, 158. Rltualgesetze der Juden. 
IL, . 
Anstellung: Merkmale definitiver u. provisorischer An- 
stellung. 1, 219. Provisorische Anstellung resp. Beförde- 
rung u. Bestellung als Verweser eines Amts sind verschie- 
dene Dinge. VII, 150. Anstellung im standesherrlichen 
Dienst, s. stande5herrliche Dienste. 
Auwalt, s. unter Advokaten. 
Anwaltsbestellung: Ausnahme von der Regel, daß 
Streltgenossen einen gemelnschaftlichen Anwalt zu bestellen 
haben. II, 8. Nothwendigkeit der Anwaltsbestellung bei 
Personen, die sich vor Gericht nicht verständlich machen 
können. VI, 48. 
Anwaltskosten: dosfallsige Streitigkeiten und deren Bei- 
treibung gehören vor das Forum der Hauptsache. I, 238. 
Vgl- übr. Advokaten. 
Aphoriomen über Gesetzgebung. IX, 134. 
Appellation: ist dem Litisvenunziaten, welcher seine Theil- 
nahme am Streite versagt hat, in der Sache nicht gestat- 
tet. V, 48. Nr. 10. In Realgewerbssachen sind weder 
Gewerbsgenossen u. Gewerbsvereine, noch die Polizeibe= 
örde befugt, gegen elnen im Konstatirungsverfahren er- 
assenen Ausspruch zu appelliren. III, 205. Nr. 2. V, 10, 
Note 26. ib. 189, Nr. G. VII, 315, Nr. 2. Vorforg- 
liche Appellation gegen einen zu erlassenden Bescheid. VIII, 
60. Unzuläßigkeit der Appellation gegen ein- 
fache Dekrete u. Zwischenbescheide: welche richter- 
liche Verfügungen sind vafür anzusehen? VII, 22. Selbst- 
ständige Appellation findet nicht statt gegen einen Be- 
scheid, wodurch ein Gesuch um Restitut. c. sent. zugelas- 
en, der Noveneid auferlegt u. die ernehmung der neuen 
zeugen verfügt wird. ib. Desgl. nicht gegen ein auf die 
Provokationsklage ergehendes Dekret, wodurch sofort dem 
Provokaten die Anstellung der Hauptklage, bei Vermei- 
dung ewigen Stillschweigens, aufgegeben wird. VI, 112. 
Nicht gegen Dekrete, welche die Einleitung des Alrrest- 
oder Exekutiv-Prozesses vor Vernehmung des Imploraten 
verfügen. VII, 345. Nicht gegen Bescheide, welche den 
beabsichtigten Austritt eines Streitgenossen für unstatthaft 
erklären. X, 33. Von Berunfungen gegen Zwischenbe- 
scheide über den Editionspunkt nach der Novelle v. J. 
1819. 1. 121, 192; nach der Novelle vom J. 1837. IV, 
221. Selbstständlge Berufung gegen ein zweltrichterliches 
Erkenntniß ist selbst dann unzuläßig, wenn dat Oberge-