
Appellation. 0 
richt das erstrichterliche Urtheil aufgehoben und elne Ver- 
handlung oder Verhandlungs-Ergänzung angeordnet hat. 
III, 59. VII, 340. Desgl. wenn dle zwelte Instanz die 
Elurede, auf deren Grund das Untergericht vie Klage ab- 
gewiesen batte, nicht für begründet erachtete u. aussprach, 
daß die Klage nicht abzuwelsen, sondern in erster Instanz 
wolter zu erkennen sei. VIII, 138. Desgl. wenn die Be- 
klagten in erster Inst. wegen unzuläßiger subj. Klagen- 
häufung von der Klage angebrachtermaßen entbunden wur- 
den, die zweite Inst. aber die Bekl. zur Einlassung ver- 
bunden erachtet, ihre eventuelle Einlassung für unbedingt 
geschehen erklärt u. den Richter Imae anweist, matersell 
zu erkennen. IV, 288. Ist Berufung zur dritten Inst. ge- 
gen den oberrichterl. Ausspruch zuläßig, welcher Verhand- 
lung u. Entscheidung einer in I. Inst. wegen Inkompetenz 
u lim. zurückgewiesenen Klage anordnet? IX, 337. X, 127. 
Die Vorschrift des S. 53, Nr. 2 des Proz.-Ges. v. 1837 
findet keine Anwendung, wenn das Obergericht das erst- 
richterl. Urtheil nebst den demselben vorausgegangenen Ver- 
handlungen als nichtig aufgehoben u. neue Verhandlung 
angeordnet hat. IV, 287. Wohl aber in dem Fall, wenn 
nur das Urtheil, nicht aber die Verhandlung, als nichtig 
aufgehoben wurde. V, 224. Eine Ausnahme des §. 53, 
Nr. 2 des Proz.-Ges. v. 1837 tritt ein, wenn das Ur- 
theil II. Inst. dem Wesen nach eine definitire Entscheidung 
über den Inzldentpunkt der Sachlegitimation enthält. VIII, 
313. Unterschied zwischen Aufhebung und Abänderung. 
VIII, 65. Motiolrung der Erkenntnisse, durch welche eine 
Berufung als unstatthaft abgewiesen wird. V, 123. Un- 
zuläßige Appellatlonen sind auch in dem Fall vom Un- 
terrichter, oder im Fall seines Uebersehens vom Oberrich- 
ter zurückzuwelsen, wenn sie unter der Firma einer Nulli- 
tätsdquerel eingeführt werden. III, 284. Wenn gegen das 
blos die Prozeßleitung bezweckende Erkenntniß zwelter Inst. 
redldirt wird u. der Unterrichter die Akten eingesendet hat, 
statt diese unzuläßige Berufung abzuweisen, so muß der 
Richter zwelter Inst. vie Zurückwelsung aussprechen. III, 
59. Wenn das AG. auf eine unzuläßige Berufung er- 
kannt u. sich der Gegner dabel beruhlgt hat, so muß, 
wenn revidirt wird, das Urtheil zweiter Inst. aufgehoben 
u. die Unzuläßigkeit der Appellatlon ausgesprochen wer- 
ven. VIII, 396. Oberberufung gegen den Juhalt eines 
Obergerlchtserkenntulsses, in welchem eine unzuläßige Be- 
rufung zugelassen wurde. X, 318. Verwahrung gegen 
den Ausspruch, daß selbstständige Berufung unzuläßig sen. 
VIII, 143. Die Beschwerde gegen den vie Berufung als 
unzuläßig abwelsenden oberrlchterl. Ausspruch ist vom Un-