
10 Appellation. 
tergericht, oder, wenn vieses die Akten einsendet, vom 
Obergericht als unstatthaft abzuweisen und nicht zur Vor- 
lage an das OAG. zu bringen. III. 383. Zuläßigkeit 
eines Rechtsmittels gegen den die Unzuläßigkeit einer Be- 
rufung aussprechenden Obergerichtsbeschluß. IX, 110. Zu- 
läßigkeit der Berufung gegen den Ausspruch, durch wel- 
chen eine Berufung gegen das den Provokaten bei Ver- 
meidung ewigen Stillschwelgens die Klagstellung aufge- 
bende Erkenntniß — für unzuläßig erklärt wurde. VIII, 
129. Zuläßigkeit der Appellation, als Aus- 
nahme von der Regel des 8. 51 der Prozeßnor. 
v. 1837: gegen ein Dekret, wodurch die Sistirung des 
anhängigen Prozesses bls zum Außsgange einer andern 
Sache verfügt wird. II, 156, 223. VIII, 61. — gegen 
Beschide, welche die Litisreassumtion nach vorgängiger Ver- 
handlung zurückweisen. X, 335. — gegen Zurückweisung 
eines Gesuchs, die frühere Gerichtsverbittung rückgängig 
zu machen. VIII, 191. — bei Verweisung zur besondern 
Klagstellung in Verlassenschaftssachen. VI, 268. — bel 
Verweisungen zur besondern Verhandlung. X, 93. — ge- 
gen Desertions = u. Kontumazial-Erkenntnisse. VI, 96. 
X, 190. — gegen Bescheide, wodurch die gegen Deser- 
lons-Erkenntnisse gesuchte Restitution abgeschlagen wird. 
“III, 79. — gegen Zwischenbescheide, welche die besondern 
feierlichkeiten bei der Eidesleistung betreffen. V, 353. — 
egen Bescheide, wodurch der Eid nicht für verweigert er- 
achtet, sondern abermaliger Schwörungstermin anberaumt 
wird. IX, 143. — bei Erkenntnissen auf den in ver GO. 
XI, K. 6, Nr. 6 bestimmten Eid. X, 95. — gegen Be- 
scheide, welche den Antrag auf Leistung des Kalumnien- 
eides zurückwelsen. X, 272. — Appellabilität eines Zah- 
lungsmandats. VI, 351. — Wenn in erster Instanz auf 
Beweis erkannt wurde, die zweite Inst. aber die Sache zur 
def. Entscheidung geelgnet findet, aber nur in der Art er- 
kennt, daß die Beweisauflage ressire u. das Gericht erster 
Inst. demnach weiter zu erkennen habe, so ist eine Appel- 
lation gegen das zweldtrichterliche Erkenntniß formell zu- 
läßig. VII, 176. — Die Prozeßgesetz-Vorschriften über 
Appellabilität erstrecken sich nicht auf Beschwerden über ille- 
gales Verfahren in Sachen, welche nach §. 52 des Hyp.- 
Ges. zu beurtheilen sind. 1V, 320. V, 231. — Beschwer- 
deführung gegen Zurückweisung einer Berufung wegen Man- 
gels der Summe, oder gegen Zulassung bel mangelnder 
Summe. VIII, 102. Zulässigkeit der Appellation im Ko- 
stenpunkt. X, 61. Zuläßigkeit ver mit unzuläßiger Ap- 
pellation verbundenen Veschwerde des Anwalts wegen Ko- 
stenübereurrung. X, 48. — Wenn das einfache Dekret