
12 Appellationsfrist. 
desselben Streitpunkts, senachdem eine Elnrede verworfen 
oder zugelassen wird (nach älterem Prozeßrecht) I, 228, 
294. Die vierzehntägige App.-Frist gilt für alle im be- 
schleunigten mündlichen Verfahren verhandelte Sachen. V, 
282. Ist eine zu diesem Verfahren geeignete Sache im 
gewöhnlichen Verfahren verhandelt worden, so besteht die 
Nothfrist in 30 Tagen. IX, 112. Die vierzebntägige Be- 
rufungäfrist im Erxekutionsverfahren tritt auch bei Adjudi- 
katlonsbescheiden ein. VI, 120. Desgl. bei Vergleichsvoll- 
ziehungen. VII, 411, Nr. 1. lit. b. Desgl. bei Nullitätskla- 
gen im Erek.-Verfahren. V, 80. Nicht aber bei Erkenntuls- 
sen, welche über Kompetenz-,Fristen = und Nachlaßgesuche in 
allgemeinen Debitsachen mit allen Gläubigern ergangen 
sind. V, 357. Auch nicht bei Principalinterventionen, 
welche in der Erek.--Inst. angebracht werden, VI, 104. und 
bei Restitutionsgesuchen in solcher, welche gegen das Er- 
kenutniß in der Hauptsache gerichtet sind. X, 112. Dekla- 
rationsgesuche bezüglich oberstrichterlicher Erkenntnisse sind 
an keine Nothfrist gebunden. IX, 112. X, 373. Fatalien 
in Sponsallensachen. II, 245, 308. bei Ertrajudizial- 
beschwerden. U, 116. in polizeilichen Untersuchungen. V. 
177. Berechnung der App.-Frist: mit Hinsicht auf 
den Einführungstermin der Nov. v. 17. Nov. 1837. V, 
48, 332. Bei Znsinnationen an Sonn= und kirchlichen 
Festtagen. IV, 51, 111. Wenn der Publ.-Termin eircum- 
ducirt wurde. III, 123. Die Frist endigt erst mit ver Mit- 
ternachtstunde des letzten Tages. II, 151. Die Bestim- 
mung der GO. 15, 8. 6, Nr. 2. findet auf die k. Ge- 
burts= und Namensfeste leine Anwendung. VI, 32. Auch 
nicht auf füdische Feiertage. IV, 96. Berechnung der Noth- 
frist bel Berufungen gegen Prioritäts-Erkenntnisse. IX, 45. 
X, 257, 304. Nachwels der Fristbeobachtung. III, 191. 
Versäumniß der Fatallen: die Reerhibirung der recht- 
zeitig Uübergebenen und zur Form-Ergänzung zurückempfan- 
genen Beruͤfungsschrift nach Ablauf der Fatalien hat keine 
Desertion zur Volge. 1, 203. Die App.-Frist kann in 
Nothbfällen durch Vorlage des Koncepts der Berufsschrift, 
oder durch vorläufige Uebergabe des Duplums der Rein- 
schrift gewahrt werden. 1, 293. Uebergabe der Appella- 
tion aus Versehen bei dem Obergerichte ist ohne Nach- 
thell. 11, 21. Ein Verseben in der Direktion der rechtzei- 
tlg in erster Instanz übergebenen Berufungsschrift in An- 
sehung des Obergerichts ist unschädlich. IX, 326. Folge, 
wenn die Verufungsschrift, statt an das Appellationsgericht 
an die Regierung gerichtet wurde. X, 127. In prot. 
Chescheirungssachen kann die Berufungsschrift bei dem Kom- 
Mmissionsgerichte übergeben werden. IX, 414. Fälle, in wel-