
Appellatlonsinstnnation — Appellatlonssumme. 13 
chen dem Flökus die Restliutlon gegen Versäumniß der 
Fatallen versagt ist. 1, 58. Frist zur Restitution c. laps. 
Fatalium bei moral. Personen auf den Grund der Minver- 
sährigkeits -Wohlthat I, 20, 399 Note 1, II, 101. An- 
ang der Rest.-Frist, wenn Appellant von der Versäumniß 
erst durch das Desertions-Erkenntniß Wissenschaft bekommt. 
V, 191, Nr. 3. Unrichtige richterliche Belebrung über die 
Berufungsfrist ist keln Restitutionsgrund. VI, 221. Auch 
nicht Unkunde hinsichtlich des Postenlaufs. IX, 128. Zu- 
rücknahme des Desertions-Erkenntulsses durch den näm- 
llichen Richter. V, 190. VI, 72. VII, 289. X, 67, 190. 
Appellatloneinsinuation im Wechselprozeß. II, 270. 
III, 150, Nr. 4. 
Appellationsinstanz: Behandlung der dahin gebrachten 
ova. I, 68. 
Appellationsschrift: deren Einreichung bei dem höhern 
Richter. II. 21. Versehen in Ansehen der Behörde, an 
welche die Appellatlonsschrift zu richten ist. IX, 326. X, 
127. Gericht, bei welchem sie in prot. Chescheidungssachen 
einzureichen ist. IX, 414. 
Appellationssumme: deren Betrag zu 100 fl. ist insbe- 
sondere erforderlich bei Berufungen an das O#ericht 
gegen ein appellatlonsgerichtliche5 Erkenntniß, welches n) 
eine bei dem AG. eingereichte Nullitätsklage betrifft, III, 
363, oder b) eine Appellation wegen Mangels der Summe 
oder wegen Desertion abgewiesen hat. III, 364. IV, 44, 
136, 238. VIII. 192. Wenn hingegen eine Berufung 
vom Obergericht gegen Mangels der Elgenschaft einer Ju- 
stizsache zurũckgewiesen wird, so ist zur Berufung blegegen 
an die Il Inst. die Revisionssumme erforderlich. V, 47 
Nr. 7. Im Wechselprozeß nach preuß. R. finden die Ve- 
stimmungen der bayr. Prozeßgesetze über die App. Summe 
keine Anwendung. IV, 415. Auf eine Berufungssumme 
kommt es nicht an, wenn vie Zahlung eines gewissen Be- 
trags auf den Grund eines unschätzbaren Rechts verlangt 
und auf Nachweisung dieses Rechts selbst interloquirt wurde. 
VII, 192. Deägl. resp. ob auch bei Streiten über den 
Umfang von Realgewerben? VII, 414. X, 96. Deegl. 
wenn der Ersatz erlittener Verluste, vorgängig deren Liqui- 
datlon, zuerkannt wurde. VI, 15. Desgl. wenn der durch 
eine Lizitatson sich erst ergeben sollende Erlös einer Sache, 
welche nicht wohl geschätzt werden kann, das Strestoblekt 
ist. VIII, 312. Gehört der Obstzehnt zu den tarabeln 
Gegenständen? X, 364. Berufungssumme bei Streitigkeiten 
über gutsherrliche Gerechtsame IX, 47. insbesondere in Hand- 
lohnsstreitigkeiten. VI, 350. VII, 100. VIII, 416. 1X, 192. 
Berufungssumme, wenn bei Elnklagung einzelner Termins-