
20 Besttz — Vewels zum ewigen Gedächtm'## 
Besitz: dessen Uebertragung wird durch Eintragung in das 
Hyp.-Buch nicht bewirkt. V, 142. Verfahren über Ein- 
räumung des Erbschafts-Besitzes. V, 257. . 
Besitzer, s. Possessor. 
Besitzfehler: zur Lehre von Besitzfehlern VIII, 256. 
Besitzklagen: aus Handlungen des Pächters oder Ver- 
walters. I, 38. Zur Lehre von possessorischen Rechts-= 
mitteln bei veutschrechtlichen Reallasten. VI, 37, 52. vgl. 
auch bezüglich pfarrlicher Gerechtsame S. 94, 95. Die 
fiskalische Erinnerung, daß der Besitz einer Servitut oder 
Reallast ohne Wissen der Lehnsfolger oder des Lehns- 
herrn stattgefunden habe, findet bei der gegen den Lehn- 
beslizer gerichteten possessor. Klage keine Berücksichilgung. 
ib. 95. Besitzklagen in Kirchenbaustreiten. IX, 298. Bel 
Klagen auf Schutz im Besltz genügt die Angabe des allg. 
Klaggrundes. VII, 107. .- 
Besitzstand, ruhiger, im Einne des preuß. Landr. Th. I, 
Tit. 9, . 579. X, 80. · 
Besoldung, s. Gehalt. .- 
Bestätigung: Wirkung gerichtlicher Bestätigung. VIII, 160. 
Bestechung: zur Lehre hievon. IX, 184. 
Besthaupt, s. Mortuarium. 
Betrug: in Kontraktöverhältnissen in cloflrechtlicher Bezleh- 
ung. II, 232. Ueber Ausstellung eines unwahren Zeug- 
nisses ohne betrügliche Absicht. III, 93. Zur Lehre von 
der betrügerischen Absicht. VI, 174. Zur Lehre vom Ge- 
wohnheitsbetrug und Rückfall. VI, 113. Betrügertscher 
Bangquerott. III, 261. V, 166, Note 3. 
Beweis: der Amtsuntreuc. VI, 406. X, 219. — des 
Cessionars, daß er dem Cedenten den eingeklagten Betrag 
gezahlt habe. IV, 340.— des für Dienste geleisteten Lohns, 
wenn dieser nicht stipnlirt wurde. I, 48. — des Einge- 
brachten der Ehefrau im Konkurse des Mannes. II, 116. 
II, 238. IV, 215. VII, 112. X, 107. — der Gewohn- 
heit. VIII, 206. — durch Geständniß. I, 47. — des In- 
terventionsrechts durch Zeugen im Erekutlonsstadium. IX, 
257. — bestrittener Rechnungsposten. 1, 291. — der 
Sachlegitlmation. III, 80.— des Thatbestandes a) durch 
Geständniß. I, 414. b) durch Aussagen ver Mitschuldigen. 
X, 17. — der Trunkenhelt. II, 212. — der Unvordenk- 
lichkelt VII, 341, insbesondere durch Zeugen. V, 256, durch 
Eldesdelation. IV, 117. — der Verjährung. III, 147. — 
der Verwandtschaft, insbesondere in Erbrechtsprozessen. 
Beweis zum ewigen Gevächtniß: kann vor und nach 
der Streitbefestigung statt finden. UUL. 155. Begünstigung 
des Beklagten vor dem Kläger, wenn dieser Beweis vor