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Civilkomputation: zur Lehre hlevon. VII, 292. 
Civilprozeßsachen: verlieren ihre Eigenschaft niemals 
durch das Interlokut. 1, 96. Daraus, daß in CPSachen 
nur Privatrechts -Verhältnisse geltend gemacht werden kön- 
nen, folgt nicht, daß biebei nur Privatrechts-Gesetze zur 
Anwendung kommen. I, 207. In wie fern gehören An- 
forderungen von Staatsabgaben u. Umlagen zu den CPSa- 
chen: I, 151. Beschwerden über Störung in der Be- 
nutzung öffentlicher Plätze und Verkehrsanstalten gehören 
nicht zu den CPSachen. I, 332. Wohl aber Beschwerden 
wegen Belästigung durch Stanb, Rauch u. dgl. aus dem 
Nachbarhause. VIII. 144. Die Annahme einer C PöSache 
wird nicht durch den Umstand gehindert, daß die Entschei- 
dung des Streits davon abhängt, ob eine Parthel die Ei- 
genschaft eines Gemeindeglieds habe oder nicht. VIII, 236, 
Gesuche um Ausstellung von Proklamationsattesten u. des- 
fallsige Beschwerden sind nicht als CPSachen zu behan- 
deln. VIII, 204. Ansprüche gegen den Fiskus auf Ersatz 
des durch Verwaltungsbeamte zugefügten Schadens gehs- 
ren zu den Justizsachen. VIII. 126. Desgl. Forderungen 
der Staatsdiener bezüglich instruktionsmäßig bestimmter. 
Vergütungen für außerordentliche Dienstleistungen. V, 349. 
Streitigkelten über den Umfang der Realgewerbe als 
C PSachen. VII, 413. Beitrag zur Lehre von CPS. ver- 
anlaßt durch einen Kompetenzkonflikt bezüglich der Edi- 
tion von Amtsakten. II, 33. Vgl. auch Instissachen, 
ompetenz. 
Civilrichter: dessen Inkompetenz zur Verhängung öffent- 
licher Strafen in Injuriensachen. VI, 237. VII, 331. 
Civilsenate: Verminderung der Anzahl deren Mitglien 
der. IX, 81. · 
Civilstrafgerichte II. Instanz: deren Schaͤrfung- u. Mila 
derungsrecht. VII, 285. 
Condictio ex injusta causa: zur Reklanation unbe- 
fugt erhobener Reichnisse. II, 84. 
Condictio indebiti: wird sie auch durch einen error ju- 
ris begründet? VII. 223. Cond. indeb. in Bezug auf 
Zahlungen, welche durch einen Geschäftsführer gelelstet 
wurden. VIII., 334. Vgl. auch grundherrliche For- 
derungen. 
Contrados, nach bahr. Recht. X, 9. 
Contumecia, s. Ungehorsam. 
Cura absentis. I, 344. Deren Dauer nach bayr. Recht- 
IX, 239. 
Damnifikat: von der Beweliskrast dessen Aussage über 
den Thatbestand eines Werbrechens oder Vergehens. IV. 
57, 145, 321.