
26 Dlenste — Disposltionsbeschränkung. 
thet werden7 III, 349. Streitigkelten zwischen Dlenstherrn 
u. Dienstboten a) als Pollzeisachen. Iil, 413. WV, 100, 
Note 2. b) als Gegenstand der gerichtlichen Verhardlung 
im mündlichen Verhör. 167. Klagen der Dlenstboten ge- 
gen Dienstherrn wegen Beschuldigung der Untreue gehören 
vor vie Justiz. V, 14. Vgl. auch Dienstherrn. 
Dleuste: vom Beweise des hiefür geforderten Lohns, wenn 
wwiatr stealet Ö27 S 8 Von Mäklerdiensten. I, 318. 
tustellung im standesherrlichen Dien .stan l 
liche Dienste. 9 st, sstandesherr 
Denstesbezuge, Dienstesemolumente, (. unter Ge- 
t 
halt. 
Diensteskategorie: Sinn dieses Ausdrucks in 8. 25 
der IX. Beil. zur VU. IX, 301. 
Dienstherrn: über deren Haftungsverbludlichkelt für ihre 
Dlenstboten. VI, 262. Streitigkeiten mit Dienstboten, s. 
Dienstboten. 
Dienstlelkstungen, s. Staatsdiener. 
Dienstpragmatik, s. Pension. 
Dies: zur Schlichtung der Kontroverse über den Satz: dies 
interpellut pro homine. I, 2,9. Anwenvung dieses Satzes 
bel der Korrealverbindlichkeit. I, 166. 
Dlffamation: deren Begriff u. Wesen. III, 145. V, 308. 
Zuläßigkeit der Eivesdelation zum Beweise der Diffama- 
tlon. V, 239. 
Diffesslon: deren Begriff. IV, 63, 361, Note 1. Bel 
Diffession elner Urkunde kann vie Unterschrift vom Inhalt 
nicht getrennt werden. 1V, 48. 
Diffessionseld: Natur dieses Eides. IV, 361, Note 1. 
Die Grundsätze vom Schledseid finden auf ihn keine An- 
wendung. II. 371. Wegen dleses Eides kann der Kalum- 
nieneid nicht verlangt werden. II, 124. Die Befugniß den 
Diff.= Eid zu fordern steht in der Regel bis zum Schluß 
des Beweisverfahrens frei. II, 138. Ueber den eventuellen 
Gebrauch des Diff.-Eldes. III. 287. Diff.-Eid im Gant- 
verfahren. IV, 361. 
Diseiplinarstrafe: gegen die von einer Administrativ-Be- 
hörde kompetent verhängte Disc.-Strafe kann der Rechts- 
weg nicht betreten werden. I, 310. Disc.-Strafe nach 
K. 65 der Nov. v. 1837. IV, 288. Beschwerden von Ge- 
richtsmitgliedern oder Subalternen gegen Verfügungen ih- 
rer Vorgesetzten, welche sie mit Ordnungs= oder Dise.= 
Strafen belegen, sind nicht unter den Begriff der Ertra- 
judizialappellation zu stellen. IX, 133. 
Dlspositionsbeschränkung: lann auf dem Grunde des 
bayr. LR. Th. I. K. VI, §. 26, Nr. 7 wegen der in der 
dritten Rubrik eingetragenen ehewelblichen Porderungen die