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Vorrechte des Fiskus in Bezlehung auf Urkundeneditlon. VI, 
127, Nr. 2. Fälle, in welchen Urkunden als gemeinschaft- 
lich zu betrachten und aus diesem Grunde zu ediren sind. 
l, 112. VII, 127, Nr. 1. In welchem Falle braucht der 
Besitz der zu edirenden Urkunde nicht dargethan zu wer- 
den? l, 254. Editionsgesuche sind nicht an die Beweis- 
antretungsfrist gebunden. X, 160. Kostenpunkt, wenn der 
Editionsstreit sich durch freiwillige Edition der Urk. erle- 
digt hat. IX, 249. Appellation gegen Erkenntnisse im 
Editionspunkt. l, 121, 192. IV, 221. . 
Editionöeid:dessenNaturnndFormel.l,3l7·Erkann« 
nicht im Allgemeinen verlangt werden. U, 364. Dessen 
Verhältniß zum Manifestationseid. V, 272. Mit dem Be- 
gebren des EditionseideS kann eventuelle Eidesdelation nicht 
verbunden werden. V, 94. Durch wen ist der Editionseld 
Namens des Figkus zu leisten, und wer hat diejenige Per- 
son, durch welche er geleistet werden soll, zu wählen ? , 
98 — 100. 
Ehe, gemischte: Annullirung einer gemischten Ehe durch das 
protestantische Ehegericht wegen eines für den katholischen 
Theil allein bestehenden Ehehindernisses. IX, 380. Ueber 
Bejtragspflichtigkeit zur kirchlichen Baulast in gemischten 
Chen. V, 337. 
Eheartikel: über die fortdauernde Gesetzeskraft der ans- 
bachischen Ebeartikel, IV, 27, 4 
Ehebruch: Über factische Begründung einer desfallsigen 
Ehescheidungsklage, VIII, 302. Legitimgtion der Adulterl- 
nen, IX, 43.. « 
Ehefrau: deren Einwilllgung zur Veräußerung der dem 
Ehemann gehörlgen Immobllien ist nach dem ansbach, 
Prov.-Recht nicht notlwendig. II, 17, 28, 37, 43, 52, 
39, 6)0, 80. IX, 125. Nach bayreuther Prov.-Recht ist zu 
Immobiljarberäusserungen des Mannes die Einwilligung 
der Ebefrau nicht erforderlich. 1, 380, 393. Eichstädter 
Recht in viesem Betreff. X, 310. Deögleichen rothenbur- 
ger Recht. X, 374. Hastung der Ehefrauen, welche das 
Gewerbe des Ehemannes mittreiben, nach bayr, Recht. VIII, 
318. — für Haushaltungsschulden bei Partikalargüterge- 
meinschaft, nach gem. Recht. VI, 285.— für Schulden bei 
allg. GG. nach gem. R. Ul, 314. Kann auf den Grund 
des bayr. LR. Tl. 1, K. 6, §. 26, Nr. 7 wegen der in 
der dritten Rubrik eingetragenen eheweiblichen Forderun- 
derungen die Eintragung einer Dispositions-Beschränkung 
verlangt werden? VII, 92. Erstreckt sich ver im g. 12 
Nr. 6 des Hyp.-Ges. bestimmte Hyp.-Titel auf die Ali- 
mentationsansprüche der Ehefrauen? VIII, 93. Alimenta- 
tlonsbetrag, welchen ein Stagtsdiener seiner von ihm ge-