
Ehegatten — Eheverloͤbnisse. 29 
trennt lebenden Ehefrau zu leisten bat. IX. 271. Der Ehe- 
frau gebührt aus der Konk.-Masse ihres Mannes kelne 
Alimentation. IX, 276. Beweis des Eingebrachten der 
Chefrau im Konkurse des Mannes. ll, 116. Ill, 238, IV, 
215, 218. VII, 112. X, 107, 375. (Das Nähere hirvon 
unter Dos.) Ehefrau als Zeugln im Prozesse ihres Man- 
nes. Ul, 223. 
Ehegatten: können sie auch nach getrennter Ehe das be- 
nef. competentine unter sich agsprechen? II. 389. Erb- 
folge der Eheleute nach bayr. Re t. V, 47, insbesondere 
nach Münchner Stadtrecht. IX, 10. im vormallgen Für- 
stenth. Eichstädt. VI, 152. Konvaleseirt jede Schenkung 
unter Ehegatten durch den Tod des Schenkenden? VII, 390. 
Streitigkeiten unter Ehegatten welche im mündlichen Ver- 
hör zu behandeln sind. IV, 167. 
Ehegelsbnisse, (. Eheverlöbnisse. 
Eigichte über ehegerichtl. Kompetenz nach preuß. Recht. 
VII, 87. 296. 
rab , * Ehegat 
Eheliches 5hrasten , s. Güter verhältufsse. 
Gütergemeinschaft. 
Ehesachen: von der Gerlchtsbarkeit in Ebesachen der Ka- 
tholiken. I, 390. 
Eh escheid ng: zur Lehre von der Ebescheldung der Juden. 
U, 293. Ueber die in Ehescheidungssachen der--Juden gel- 
tenden materiellen Gesetze. VII, 56. Alimentenbetrag für 
die vom Gatten getrennt lebende Chefrau bei Staatsbdic- 
nern. IX, 271. Bei einer auf unbestimmte Zeit er- 
folgten Scheidung kathol. Ehegatten von Tisch und Bett 
findet eben so wenig ein Klagrecht auf Vermögens-Sepa- 
ratlon statt, als bei einer Ehetrennung auf bestimmte 
Zelt. HX, 252. Windsheimer Cewohnbeitsrecht bezüglich 
ve v setzung geschledener Ehegatten. 
X, 76. GElichung der Kinder aus geschiedenen Ehen. 
e. NR.) 
Celcherhe nen-g. deren faktische Begründung. VIl, 302. 
Ehescheidungöprozeß: von der Eldeszuschiebung in Ehe- 
scheldungsprozessen. VII, 225. 
Eheverlöbnisse: über die Bestimmung der Genugtluung 
und Abfindung wegen Rücktritts vom Cke#verlöbnisse. IX, 
16, 110. Dleser Auspruch wird dadurch nicht ausgeschlos- 
sen, wenn sich der klagende Theil, nachdem sich der be- 
klagte Theil mit einer andern Person verbeiratlet bat, 
während des Prozesses ebenfalls verheirathet. x, 16, 109. 
Begründet der bloße Rücktritt von einem Ebegelöbnisse an 
sich schon den Thatbestand einer Injurie? Vl, 110. Ueber 
das Verhältniß des bayreuth. Rechts zum pr. LR. bezüg