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lich ver Form der Ehegelsbnisse und Heimsteuerverträge. 
X, 52. Debögleichen zwischen dem ansbacher Recht und 
pr. LR. hinslchtlich der Sponsallen und Eheverträge. X, 
58. Fortbestehende Cesetzeskraft der ansb. Eheartlkel in 
Ansehung der Form der Sponfsalien. IV, 24. Anwendung 
des mosaischen Rechts in Verlöbnißsachen der Juden. VIlII, 
123. Ueber die Berufungsfrist in Sponsallensachen. 1 
245, 308. 
Eheverträge, s. Dotalverträge. 
Eheweibliche Forderungen, s. Ehefrau. 
Ehrenbeleivigung, (. Injurlen. - 
Ehrlose: von deren Untüchtigkeit zur Zeugschaft. Ul, 78. 
Eichstädter Recht: gilt zu Aurach bei Herrieden und sub- 
sidiär das pr. L R. IX, 320, Nr. 3. Wechselseltiges Erb- 
recht kinderloser Ehegatten des Bürger= und Bauernstan- 
des. VI, 152. Von den in der Eichst. Handlohnsordnung 
enthaltenen civilrechtlichen Bestimmungen, insonderheit von 
dem ehelichen Güterstande, von Erbzinsgütern, und der 
Neue bei Tauschverträgen. IX, 300. Die Eichst. Verord-- 
nungen über Verträge zwischen Christen und Juden finden 
auch auf Skribenten Anwendung. VII, 16, Nr. 2 und Be- 
richtigung hiezu S. 112. 
Eid: l, Delation des Eldes. Ueber Eideszuschlebung 
an einen Eidesunfähigen. 1, 165. Im Konkurs. V, 32. 
IX, 274. Kann dem Kridar in einem Separatprozesse der 
Konk.-Masse der Eid zugeschoben werden? V, 284. Ueber 
Eideszuschiebung von Seite der Ehefrau an ihren Mann 
zum Beweise des Eingebrachten im Konkurse desselben. V, 
215. X, 107. Von der Eideszuschiebung im Eheschei- 
dungsprozeß. VII, 225. Eideszuschiebung im Erekutlopro- 
zeß zum Beweise der Einreden ist unzuläßig. IV, 155, Nr. 
11. und S. 292. Im possessor. summar. ist Eivesdela- 
tion gestattet. 1V, 155 Nr. 10. Eidesdelation über Hand- 
lungen, welche strafrechtlichen Charakter haben können. IV, 
156 Nr. 12. Desgl. über rechtzeitige Anbringung von 
Forderungen an den Staat nach Art. Ul des Ges. v. 1. 
Juni 1822. X. 158. Der Eid kann nur über Thatsachen, 
nicht über Rechtsbegriffe veferirt werden. IV, 157 Nr. 14. 
Die Eideszuschiebung gerade auf das Daseyn von Rechten, 
z. B. Eigenthum, zu richten, geht nicht an. IX, 394. Ei- 
desdelation über Beobachtung der vörgeschriebenen Form 
eines Rechtsgeschäfts. IV, 157 Nr. 13. Ueber die stillschwel- 
gend gehegte Absicht bei Eingehung eines Vertrags. I, 128. 
Zuläßigkeit der Eivesvelation zum Beweise der Diffama- 
tion. V, 230. Ob zum Beweis der unvordenklichen Ver- 
fährung? IV, 117. V, 342. Nicht eventuell beim Begel- 
ren des Edltionseldes. V, 94. Nicht zum Behuf direkten