
Eld. 31 
Gegenbewelses. VIII, 127. vergl mit Ul, 387. Ueber das 
Erforderniß der Wissenschaft des Delaten. IV, 143 Nr. 6. 
u. S. 144 Nr. 7. Kann sich der Fiskus auf Nichtwissen 
berufen, um den Eld abzulehnen? IV, 154 Nr. 8. Wis- 
senschaft ves Deferenten ist keine Bedingung der Delations- 
zuläßigkeit. IV, 155 Nr. 9. Kann der Eid de credulitate 
oder ignorantia zugeschoben werden? IV. 122. Vom still- 
schweigenden Verzicht auf eventuell geschehene E Eldesdelation 
i, 302. — U. Eldesannahme. Sie ist in dem Antrag 
auf richterliche Festsegung der Eivesnorm von selbst ent- 
halten. IV, 304 Nr. 17. Gewissensvertretung schließt den 
eventnellen Vorbehalt der Eidesacceptation aus. IV, 304 
Nr. 138. — Von Reservationen und Gewissensskrapeln, 
welche der Eidegannahme beigefügt werden. UI. 257. — 
l) Erklärung auf die Eldesdelatlon; Fen 
der Unterlassung. Unterlassung des Stempelgebrauchs 
hat bei rechtzeitig abgegebener Eideserklärung die Strase 
der Eldesrekusation nicht zur Folge. W, 335 Nr. 32. 
Das Präjudiz der anzunehmenden Eivesverweigerung kann 
nur, wenn es ausbdrücklich angedroht wurde, realisirt wer- 
den. I, 111, V, 46. IX, 385. Folge unstatthafter Bestrei- 
tung der Eidesdelation ohne eventuelle Erklärung über An- 
nahme rc. IV, 333 Nr. 29. VIII, 304 Nr. 4. Unschädllch- 
keit der Nichterklärung bei unstatthafter Eidesdelation. IV, 
333 Nr. 30. Desgl. wenn die Eidesnorm das Beweie= 
thema nicht erschöpft. IV, 335 Nr. 31. Desgl. wenn, 
was beschworen werden soll, von dem Delaten schon vor- 
her bewiesen worden ist. 1, 167. Desgl. wenn der Delat 
directen Gegenbeweis angetreten und gellefert hat. IV, 336 
Nr. 33. Deögl. bei einer den gesehl. Vorschriften nicht 
entsprechenden Beweisantizipatlon. 1, 278. Unterlassene 
Erklärung auf eventuelle Eidesvelation schlleßt die Zulas- 
sung des Delaten zum Relnigungseid nicht aus. V, 229. 
Der Bewelsführer darf, wenn auf die eventuelle Eivesde- 
lation keine Erklärung erfolgte, die primär gebrauchten 
Beweismittel nicht fallen lassen. U. 54. — IV) Elves- 
zurückschiebung. Findet an Eidesunfählge nicht statt. 
I. 165. In Allmentationsklagsachen, wenn blos der Kin- 
de6-Vormund geklagt hat, findet die Zurückschiebung des 
Eides weder an den Vormund, noch an die Mutter statt. 
IX, 303. Die Elbesrelation setzt eine zuläßige Delation 
und Wissenschaft beider Theile von der zu beschwörenden 
Thatsache voraus. IV, 331 Nr. 25 u. S. 332 Nr. 26. 
Der Eid kann in veränderter Norm referirt werden. IV, 332 
Nr. 27. Folge unzuläßiger Eideszurückschiebung. I. 65. — 
V) Eidesableistung. Ueber deren VBeschränkung auf 
die vormittägige Genlahleen. IX, 307. Ob dabel besondere