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Felerlichkeiten zuläßig? V, 353. Ueber Zuzlehung von Geist- 
lichen bel Melneids-Verwarnungen. Il, 85. Finvet die Vor- 
schrift des §. 48 der Nov. v. 1837 auch bel denjenigen 
Personen statt, bei welchen nach der OO. AXlll, §J. 1 in 
line wegen der Partheieneide eine Velehrung ulcht erfor- 
dert wird? VI, 90. Folge, wenn der Gegner zum Schwe- 
rungstermin nicht mit vorgeladen, der Eid aber gleichwell 
abgenommen wurde. I, 327. Eidesleistung kann in Vaga- 
tellsachen nicht durch Handgelübde surrogirt werden. I, 390. 
Unnötbige Eidesleistungen soll der Richter, insbesondere 
auch der Oberrichter, ron Amtswegen abschneiden. IV, 403. 
VII., 139. Von Reservationen und Gewissensskrupeln, 
welche In Bezug auf Eidesleistungen erklärt werden. 1I, 257. 
Eidesleistung vor einem andern als dem Prozeßgerichte. 
VII, 161. Eidesleistung entfernt wohnender Patheien. IV, 
142, Nr. 4. Was ist bier unter meiter Entfernung zu 
verstelen. ib. Nr. 5. Eidesabnahme in Partheiwohnun- 
gen. ib. Nr. 3. Eidesleistung des Cedenten statt des Ces- 
sionars. IV, 140 Nr. 1. des ursprünglichen Gläubigers 
nach erfolgter Cession. V. 286. Des Mandatars für den 
Mandanten. IX, 208. Des Vormumös für den Pfleglinn. 
VII. 112. Eidesleistung für den Fiskus, durch wen hat 
sie zu geschehen? II, 98, Wer hat die Schwörenden zu wäh- 
len ib. 990. Muß die Eidesleistung bei Gemeinden von 
allen Gem.-Gliedern gescheben? U., 51. Wer hat dieje- 
gen, welche schwören sollen, zu wählen 2 ib. 53 und 256. 
IV, 8, Nr. 4. Bel Entscheidung dieser Fragen kommt in 
den vormals preuß. Gebietstheilen Bayerns die pr. GO. 
nicht mehr in Anwendung. Ul, 40. Eidesleistung bei Streit- 
genossen. X, 28 Nr. 2. Eidesleistung der Siegelmäßigen. 
IV, I41. Nr. 2.— W) Einfluß des vor der Eldes- 
lelstung eintretenden Todes. Cchristliches Verstor- 
benseyn wird vermuthet. IV, 316. Nr. 19. Was ist un- 
ter „Christlich sterben“ zu verstehen 2 ib. Nr. 20. Gericht- 
liche Austragung des Eides genügt nicht zur Supplirung 
der GEidesleistung durch den Tod. ib. Nr. 21. Der rese- 
rirte Gid ist nicht für abgeleistet zu halten, wenn sich der 
Deferent vor seinem Tore zur Ableistung nicht erboten hat. 
IV, 317. Nr. 22. Was ist Rechtens, wenn der zum Schwur 
erbstig gewesene Delat stirét, ehe die streitig gebliebene Ei- 
vesnorm rechtskräftig festgesetzt war? ib. Nr. 23. Die 
Wirkung der Annahme des def. Eides durch eingetretenen 
Tod hat statt, wenn auf einen mit jenem Eid zusammen- 
fallenden Relnigungseld zu erkennen gewesen wärr. ib. Nr. 
24. Was ist Rechtens, wenn ein Jude vor Leistung des 
anerbotenen Cides stirbt. U, 301. VI, 219. VII) Fal- 
scher Eir. Welcher Beweis ist zur retractatio juram. ex