
Gidesnorm — Einkindschaft- 33 
cepite perjurü erforderlich: IV., 333 Nr. 28. — VIII) Ek- 
desverwelgerung. Kann dieselbe angenommen wer- 
den, wenn in der Vorladung zum Schwörungstermin kein 
Präjudiz angedroht war? V. 46. Wekgerung einen zuge- 
schobenen Eld zu leisten, weil sich Delat der Sache nicht 
mehr erinnere. IV, 379. Felge, wenn der Delat im 
Schwörungstermin von der Eidesnorm abweichen will. IV, 
336 Nr. 34. Ausnahme hievon bei Eiden über Geld- 
summen. ib. Nr. 35. Vgl. oben Abth. III. 
Eldesnorm: Fassung der Schwörungsformel beim Haupt- 
eide. VIII, 157. Richteramt bel Festsetzung des Eidesnorm. 
IV, 303 Nr. 15. Verbesserung der Eidesnorm. bei an- 
scheinend entgegenstehender Rechtskraft. VIII, 278. Folge 
nicht erschöpfender Eidesnorm für den Bewelsführer. IV, 
304 Nr. 16. 
Eivesunfähigkeit: bezüglich tauber Analphabeten. 1, 366. 
des. Meineids Verdächtiger. III, 260. 
Eid für Gefährde, s. Gefährde. 
Eigenmacht, s. Quasibesitz. 
Elgenthum: Rechtsverhältnisse zwischen den Elgenthümern 
höher und nieder liegender Grundslücke wegen des Wasser- 
ablaufs. II, 386. Eigenthumsrechte dienen nicht zur Be- 
gründung einer Klage auf Benützung öffentlicher Plätze 
und Verkehrsanstalten. I, 332. Verpfändungsbefugniß des 
Miteigenthümers. VI, 270. Behauptung des Miteigen- 
thums gegen die Eigenthumsklage. III, 362. Klage des 
Eigenthümers auf Löschung unbegründeter Einträge. I, 251. 
Abtretung des Eigenthums zu öffentlichen Zwecken, s. 
Zwangsabtretung. 
Eigenthumsbeschädlgung: beim auögezelchneten Dieb- 
stahl durch Einbruch. IV, 164. 
Eigenthums-Vorbehalt: in wie fern dadurch ein Se- 
parationsrecht begründet wird? IV, 319. 
Elngebrachtes der Ehefrau, s. Ehefrau. 
Einkinvdschaft: Zusammenstellung der über Einkludschaft 
in Bayern bestehenden Partikularrechte. IV, 227. V, 97. 
Zweck der. Einkindschaft. IV, 225. Von der zu ihrer Ein- 
gehung nothwendigen Einwilligung sämmtlicher Interessen- 
ten. V, 99. Einseitige und zweiseitige inkindschaft. IV, 
230. Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit einseitiger E. im 
gräfl. Rechtern'schen Gebiet. V, 99. Können unebeliche 
Kinder untrt werden? IV, 248. Grumsätze ves Würz- 
burger Rechts hierüber. ib. 281. Desgl. des Castellischen 
Rechts. V, 98. Können Kinder auß Ehen zur linken 
Hand, legitimirte und adoptirte Kinder unirt werden? 1V, 
254. Ist Einkindsch. auch bei elner weitern als der zwei- 
ten Ehe möglich. ib. 293. Zu welcher Zelt kann eine 
3