
Erbschaftsbesitz — Erkenntniß. 37 
en nach pr. R. V, 305, 326, 344. X, 206. Von Erk- 
schoften, welche Verschollenen anfallen. X, 236. 
Erbschaftsbesitz: vom Verfahren in Verlassenschaftssachen, 
wenn mehrere Intestaterben um Einräumung des Besitzes 
streiten. V, 257. 
Erbschaftsgläublger: über deren Ansprüche an abge- 
fundene Kinder. 1V, 369. 
Erbschaftsklage: über Provokationen zu deren Erhebung. 
VIII, 401. 
Erbzinsgut: kann nach Eichstädter R. die ohne Konsens 
des Erbzinsherrn geschehene Veräußerung des Erbzinsguts 
von den Kontrahenten wegen Mangels jenes Konsenses 
als nichtig angefochten werden? IX, 310. 
Erfüllungseid: Zeit des Erbietens zu diesem Eide. IV, 
319, 352. Was ist der Erbietung hiezu gleich zu achten? 
V, 31 Nr. 1. Erforderniß eigener Wissenschaft des Schws- 
renden. ib. Nr. 2. In welchem Falle die Erben diesen 
Eid de credulitate nicht leisten vürfen? ib. Nr. 3. Kann 
der Prinzipal einer Haudlung über Geschäste eines Comp- 
toirgehülsen zum Erf.-Eid gelassen werden? IV, 160. Kön- 
nen Juden gegen Christen zu diesem Eid gelassen werden? 
IV, 87. Erf.-Eid in Schwängerungssachen nach bayr. R. 
IV. 93: Verhältniß des preuß. LR. zur bayr. G. be- 
züglich der einen nothwendigen Eid begründenden Ver- 
muthungen in Schwängerungssachen. IV, 38. Rechtsrer- 
hältniß bei Streitgenossen, wenn nur einer den Erf.-Eld 
aus eigenem Wissen schwören kann. X, 28. Nr. 2. 
Erinnerung: s. lehnherrliche Erinnerung. 
Erkenntniß: kann auf außergerichtliche Verhandlungen ein 
richterliches Erkenntniß mit Wirksamkeit erlassen werden? 
V, 145. Verbindlichkeit der Gerlchte, den Urthellen Ent- 
scheldungsgründe beizufügen. V, 287. Auslegung der Ur- 
thelle, insonderheit undeutlicher Bewels-Erkenntnisse. I, 254. 
L 356. VII, 97. IX, 286. Berichtigung eines Schreib- 
verstoßes in dem Erkenntniß der frühern Instanz durch den 
Oberrichter. VII, 336. Bestätlgendes Erkenntnih aus 
Gründen, die der vorige Richter verworfen hatte. X. 250, 
400. Ueber die Verschiedenheit oberstrichterlicher Entschei- 
dungen. II, 1, 9. Preußische Kabinetsordre in diesem Be- 
treffe. I, 310. Gesetz zur Verhütung ungleichförmiger oberst- 
richterlicher Erkenntnisse, s. Präjudiziengesetz. Urtheils- 
fassung in Strafsachen. IV, 75. Actio judicati auf den 
Grund eines fremdrichterlichen Erkenntnisses. IV, 404. Tar- 
und Stempelfreihelt wiederholter Erkenntuisse. X. 251, 415. 
Zustellung des Erkenntnisses gegen hinreichende Bescheini- 
gung. V, 47. Die allgemeinen Bestimmungen #ber Insi- 
nuationen gelten auch bezüglich der Zustellung der Er-