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Zeitpunkta, von welchem an die rechtlichen Folgen ver 
Grundabthellung eintreten. ib. 118. 3) Hinsichtlich der 
Wirkungen der Grundabtheilung auf das Erbrecht der ab- 
getbeilten Kinder in Ansehung des älterlichen und groß- 
älterlichen Vermögens. ib. 135. 4) Hinslchtlich des Erb- 
rechts der ehelichen Descendenten eines unebelichen Kindes 
in den großälterlichen Nachlaß. ib. 139. Zur Lehre von 
der Intestatsuccession nach fränk. Landrechte. IX, 97, 117. 
a) Nach dlesem haben uneheliche Kinder kein Erbrecht in 
das Vermögen der väterlichen Großältern. 97—103. b) 
Bezüglich der mütterlichen Großältern sind sie wahre Noth= 
erben. 103. c) Succession der unehelichen Kinder in An- 
sehung ihres Vaters. 117 ff. — Von den Pekulien der 
Hauskinder nach fränk. R. VIII, 33, 56, 68. Grundsätze 
des würzb. Rechts über Einkindschaftung unebelicher Kin- 
der. IV, 281. Desgl. über Kirchenbaulast. IV, 81, 99. 
Cestitution gegen vie reclomatio uxoria. IX, 286. Ueber 
Judenschutzgelver der Gutsherrn mit Verücksichtigung der 
lm ebemal. Großherzogteum Würzburg noch geltenden 
Gesetze. I, 212, 259. Cheliche Güterverhältnisse des fräu- 
kischen, ehemals reichsunmittelbaren Adels. VII, 190. 
#reigeblgkeit: über die Vermuthung einer freigebigen 
Absicht bei Aufwendungen der Aeltern für die Kinder. IX, 22. 
Kremdenrecht: zur Lehre deß Fremdenrechts, insbesondere 
über die von bayr. Gerlchten zu gewährende Rechtshülfe 
bei Verpflichtungen, welche gelegenheitlich eines im Aus- 
lande eingeleiteten strafrechtlichen Verfahrens elngegangen 
worden. X, 321. 
Fristen: die Partheien können vurch Vertrag dle Fresten 
kürzer bestimmen, als das Gesetz sie anordnet. V, 222. 
Zur Lehre von peremtorischen Fristen, insbesondere von 
der Frist zur Erklärung auf eine Eideszuschiebung. IX, 
385. Ist die Bestimmung des §. 32. Abs. 1. des Prozeß- 
ges. v. 1837 auch von nicht peremtorischen oder nur von 
peremtor. Frlsten zu verstehen? VI, 86. Vom Nachweise 
der Fristbeobachtung. III, 191. Fristen enolgen mit der 
Mltternachtsstunde des letzten Tages. II, 151. Bei Fristverlän= 
gerungen wird der Feiertag, mit welchem die vorige Frist 
endigte, bel Berechnung des Zwischentermins nicht mitge- 
zäblt. i, 216. Was binsichtlich der kirchlichen Feiertage 
bel der Fristenberechnung gilt, findet auf k. Geburts= und 
Namensfeste keine Anwendung. VI, 32. Wohl aber auf 
solche Felertage, welche zwar nicht von der Kirche geboten, 
aber doch in loco juclicii in der Art kirchlich gefelert wer- 
den, daß an denselben die Gerichtsgeschäfte ruhen. X, 12. 
Hinsichtlich der Kirchenfelertage kommen verschiedene Kon- 
selflonsverhältnisse der Partheien, Anwälte oder Gerichts-