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beweise oder Elnredenbewelg. 314. Olrekter Gegenbewels 
burch Eidesbelation VIII, 127. s. auch Ul, 387. Gegen- 
beweis bei der Rest. in int. c. Sent. VI, 204. 
Gegenvermächtniß (Contrados) nach bayr. Recht. X, O. 
Gebalt: was ist ständiger Gehalt im Sinn des F. 20 der 
IXten Beil. zur VU.? VII, 143. Ansprüche der Staats- 
diener aus allg Besoldungsregulativen. ib. 142. Kann 
eln wegen Verbrechens von der Instanz entlassener Ju- 
stlzbeamter seinen vollen Gehalt als Standesgehalt auf 
den Grund des IXten Edikts §. 23 in Anspruch nebmen? 
III, 330. Dienstbezüge, welche nicht Gegenstand ver Erc- 
kution seyn können. II. 188. Erekutlon an Dienstesemo- 
lumenten. VII, 24. Bei Elnweisung der Gläubiger in 
Gehaltsabzüge findet kein Prioritätsverfahren statt. 1II, 76, 
367. Zur Lehre von Kollision der Gläubiger hinsichtlich 
der Befriedigung durch Immission in Gehaltstheile. IV, 
49. Rechtsverhältnisse bel Cession, Verpfändung u. Assig- 
nation von Gchaltstheilen. X. 33, 40. Keine Spolien- 
klage wegen Verweigerung von Gebaltszahlungen. I, 219. 
Gehaltsanspruch definitlver Gerichtshalter als Reallast. I, 
219. 
Gehör, rechtliches: Folge vondessen Entzlehung, s. Nich- 
tigkelt. 
elstliche: deren prlv. Oerichtsstand erstreckt sich nur auf 
ihre eigenen Prozeßangelegenheiten, nicht auf Rechtöstreite 
der Pfarrei oder des Pfarrvermögens. VIII, 415. Erstreckt 
sich ver priv. GSt. auch auf Ordinirte, welche noch nicht 
im geistlichen Amte angestellt sind? II, 141, 144. 1V, 368. 
Müssen sich geistliche Professoren der höhern Lehranstalten 
dle Versetzung auf eine Pfarrel gefallen lassen? VII, 158. 
Ueber Zuzlehung von Geistlichen bei keineidsverwarnun- 
gen. II, 85. Zehentrecht der Pfarrer nach bayr. LR. X, 
139. Intestaterbrecht der Kinder eines katholischen Geist- 
lichen. IX, 125. . 
Geldstraer-alsQekutlonsmlttelgegen«Ftökalbeamte. 
III, 108. 
Gemeinden: über Eldesleistung der Gemelnden. III, 409. 
Ueber Erekution gegen Gemeinden. I. 314. Wenn eine 
Gemeinde sich in einem Rechtsstreite eines andern, als des 
aufgestellten Kommunalanwalts bedienen will, so bedarf 
sie hiezu der Regierungs-Genehmigung nicht. III, 61. Streit- 
konsens zu Gemelndeprocessen: IV., 7. Nro. 2. a) Ist ein 
besonderer Str.-Konsens nothwendig, wenn das Prozeß-- 
gericht auch zugleich die Gemelnde-Kuratelbehörde ist: 1llI, 
§28. b) Ist der Str.-K. auch zu Passirprozessen der Ge- 
melnden erforderlich III. 44. c) Der Str.-K. darf zu