
48 Gesetzgebung — Gewerbe. 
Gesetzgebung: Aphorlsmen über Gesetzgebung. IX, 134. 
Gesetkollision: in Bezug auf Wechselfähigkelt. V, 214. 
Gesetzkraft, s. Geseg. 
Gesetzstatistik: Beiträge hiezu. IX, 320. X, 238. 
Geständniß: Unterschied zwischen Einverständniß u. Ge- 
ständniß. III, 225. Begriff des Geständnisses u. Erör- 
terung der Frage, ob u. wiefern die prozessualische Wirk- 
samkeit des Geständnisses davon abhängt, daß in Bezug 
auf die fragliche Thatsache eine übereinstimmende Erklä- 
rung des Gegners vorliege. ib. 226. Vom ausiergericht- 
lichen Geständniß. ib. 229. Vom Widerruf des Geständ- 
nisses. ib. 231. Geständnisse, welche nicht auf Thatsachen, 
sondern auf das Recht gerichtet sind. II, 308, 331. II, 
225. Faktische Angaben des Anwalts präjudiziren dem 
Mandanten nicht immer. II, 155. Die Unterlassung einer 
Protestatlon gegen Gutsbeschreibung ist als Geständniß 
nicht zu achten. ib. 156. Wirkung des in einem Prozesse 
abgelegten Geständnisses auf eine andere Streitsache. IV, 
27. Geständniß durch Stillschweigen, insbesondere bezüg- 
lich der Erklärung des Litisdenunziaten. I, 7. X. 224. 
Geständnisse in Kriminalsachen bezüglich auf Civilprozesse. 
L, 47. Berücksichtigung des eine in der Klage nicht vor- 
kommende Thatsache betreffenden Geständnisses bei der rich- 
terlichen Entscheidung. VII, 347. Die Unterzelchnung eincs 
im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgenommenen 
Protokolls kann nicht als gerichtliches Geständniß betrach- 
tet werden. VII, 368. Von der Beweiskraft des Gestänr- 
nisses gegen Dritte. IX, 321. Wirksamkeit eines über ge- 
Ppflogenen Beischlaf von einem gerichtl. erklärten Verschwen- 
der mittelst Privaturkunde abgelegten Geständnisses. X, 414. 
Ueber den Beweis des Thatbestands durch Geständniß. 1, 
414. 
Cevatterschaft: begründet bei Protestanten keine Ercep- 
tlonsmäßigkeit der Zeugen. III, 236. 
Gewährschaft: über die Gewährzeit u. die Frist zur An- 
meldung der Klage auf Gewährleistung bel Pferdskäufen 
nach bayreuther Recht. IV, 94. 
Gewerbe: Studlen zur Lehre von den Realgewerben. V, 
112, 184— 190. 1) Die Rechtsverhältnisse der Realge- 
werbe richten sich im Allgemeinen nach den Normen der 
Pririlegien. ib. 2. 2) Erwerbtitel u. dessen Nachweisung. 
3. 3) Verbletungsrecht gegen nicht Gleichberechtigte. 8. 
4) Dispositionsbefugnih über Realgewerbe u. Veräußerung 
lm Konkurs. 184. 5) Erlöschung vurch Nichtausübung. 
187. X, 40. Nach welchen Gesetzen sind Streitigkeiten 
über Erlöschung eines realen Gewerbsrechts zu beurtheilen? 
II, 128. 6) Parthelverhältulß bei Konstatirungen und