
Gewerbsanfäßigkelt — Gewerbskonstatirung. 40 
Cechtsstreiten. V, 189. — Unterschled zwischen Acqulst= 
tiv- u. Immemorlal-Verlährung in Ansehung der Gewerbs- 
rechte. II, 330. Sogenannte Immemorial-Verjährung in 
Bezug auf reale Gewerbsrechte. X, 65. Findet nach bayr. 
Recht bei Realgewerben ein Einstandsrecht statt? IX, 202. 
— Beiträge zur Lehre von den Befugnissen der Gewerbs- 
inhaber. VIII. 97, 114, 131, 147, 168. I) Welche Normen 
haben seit dem Erscheinen des Gewerbsgesetzes v. 11. Sept. 
1825 bei Beurtheilung der Befugnisse eines jeden Gewerbs 
in Anwendung zu kommen? ib. 98. 1) Der Inhalt der 
Konzessionsurkunde. 99. 2) Allg. Volizeivorschriften. 101. 
3) Besonbere örtliche von der zuständigen Obrlgkelt ge- 
nehmigte Ordnungen. 114. 4) Das Herkommen 117. 5) 
Der Besitzstand zur Zeit der Einführung des Gewerbsge- 
sebes v. 11. Sept. 1825. ib. 131. 6) Die Ausübung in 
der Zeit vor Anhängigmachung des einzelnen Falles. 133. 
7) Der Inhalt des prlratrechtlichen Titels bei Realge- 
werben u. privatrechtlicher Vereinbarungen unter Gewerbs- 
genossen. 147. Insbesondere vom Titel der Verjährung. 
149. II) In welchen Fällen sind die Civilgerichte, u. in 
welchen die Administratiobehörden zur Entscheidung über 
den Umfang der Befugnisse der Gewerbsinhaber kompetent? 
168. Ueber die Judikatur bei Streltigkelten über Gewerbs- 
beeinträchtigungen. II, 160. Kompetenz der Justizbehörden 
in Gewerbsstreitigkeiten. VII, 334. Streitlgkeiten über den 
Umfang von Realgewerben als Cirilprozeßsachen. VII, 413. 
Die Konstatirung der Realität eines Gewerbeß kann auch 
auf dessen Umfang erstreckt werden. Ul, 205. Nr. 1. Im 
Konstatirungsverfahren haben weder die Gewerbskonkur- 
renten, noch die Polizeibehörde ein Berufungörecht. ib. Nr. 
2. V, 10, Note 26. ib. 189, Nr. 6. VII, 315, Nr. 2. 
Wirkt die Konstatlrung eines Nealgewerbs Befreiung von 
der Beweislast? X, 68. — Zur Lebre von radizirten 
Gewerben. IX. 193, 216, 228. D Was sind radizirte Ge- 
werbe, und welche Gattungen von Gewerben sind darunter 
zu zählen? 195. II) Welchen Einfluß äußerte das Ge- 
werbsgesetz v. 1325 insbesondere auf die Gewerbsrechte der 
Tafernen u. Gasthäuser? 216. II) Sind die Cirilgerichte 
oder die Adm.-Behörden zur Konstatirung der radizirten 
Elgenschaft von Tasern= u. Gastwirthschaftsrechten kompe- 
tent? 228. IV) Welche Wirkungen haben die radizirten 
Gewerbsrechte in civilrechtlicher Beziehung? 232. 
Gewerbsansäßigkeit, ohne Grunwbesitz, befreit ulcht von 
Arresten u. Kautionen. II, 92. 
Gewerbsinhaber: von deren Befugnissen. VIII, 97, 114, 
131, 147, 168. S. das Nähere unter Gewerbe. 
Gewerbskonstatirung, s. unter Gewerbe. 
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