
Gätererwerb — Handelsbücher. 51 
ütererwerb u. Veräußerung des Mannes nach ansbacher 
Recht. II, 17, 28, 37, 43, 52, 59, 69, 80. IX, 125. 
Gütergemeluschaft: Haftung ffür Schulden bei allge= 
meiner Gütergemeinschaft. VIII, 314. Ueber die Haftungs- 
verbindllchkeit der in einer P t stehen- 
den Ehewelber für die wilanehee VI, 285. 
Bei der G. nach bayreuther Recht ist zu Immobiliar- 
*— des Mannes die Einwilligung der Frau 
nicht erforderlich. 1, 386, 393. Eichstädter Recht in die- 
sem Betreffe. XX, 310. Ausschließung der ehel. GG. im 
Bayrenthischen. x, 377. 
Gterverhältnifse, eheliche, des fränkischen, ehemals 
reichsunmfsttelbaren Adels. VII, 110. 57bellches Cüterver- 
hältniß nach rothenburger Recht. X 374.— 
Gutsherr, s. Gerichtsherr. 
Gutsherrliche Beamte: Haftung des Gutöherrn für 
deren Amtshandlungen. I, 216. VII, 141. Sie können 
ihre Gutsherrschaft in Prozessen vor Gerlcht vertreten u. 
hiefür vom unterliegenden Gegner Gebühren und Auslagen 
verlangen. Il, 348 Note 1. 
utöherrliche Gerechtsame: Berufungssumme bel Strel- 
tigkeiten hierüber. IX, 47. 
Gutöherrliche Gerlchte: sderen Erekutionsrecht nach 8. 
117 der ell. VI zur B. 81. 
Gutsherrliche Whe s. Patrlimontal- 
gerichtsbarkeit. 
Gutsherrlicher Konsens, s. Gutslasten. 
Gutsherrliche Rechnungen, alte: deren Bewelskraft. 
I, 203. " 
Gutslasten: von der durch Vorenthaltung des gutsherr- 
lichen Konsenses erpreßten Anerkennung der Gutslasten. 
IX, 165. X, 106. S. auch Reallasten. 
Haftung, f. Beamte, Dienstherrn, Ehefrau, Fis- 
hus- Cerichtsherr, Richter, Spediteur, Staat, 
Zollärar, Zunft. 
Hallgüter, s. Zollärar. 
Halm: vom Verkauf der Frächte auf dem Halm. II, 47. 
Handel nach Probe. I, 307. 
Handelsbücher: Was ist unter Handelsbüchern im Sinne 
der GO. XI, 8. 3, Nr. 2 zu verstehen? IX, 62. Die Be- 
stimmungen des Pr. Landr. über die Beweiskrast der HBü- 
cher sind durch die bayr. GO. nicht ausgeschlossen. VIN, 
175. Beweiskraft der Briefkopierbücher. Ul, 397. Ergän= 
zung der Beweiskraft der HBücher. V, 287. Umfang des 
Vorrechts der HBücher. VIII, 176. Kann der Bewels mit- 
telst HBücher. durch Vorlage von beglaubigten Buchser- 
trakten geführt, oder müssen die HBücher " Driginal vor-