
52 Handelsgerlcht — Handwerkemelster. 
gelegt werden? VII, 65—68. Darf der Prokuktlonsakk der 
HBücher bei großer Entfernung des produktionspflichtigen 
Handelsmannes vom Sitze des Prozeßgerichts bei dem Ge- 
richte seines Wohnorts geschehen? 68— 72. IX, 404. X, 
256. Wie ist es insbesondere mit der Beweisführung durch 
HBücher im Konkurse zu halten? VII, 72—74. WVertritt 
bei kaufmännischen Geschäften unter Kaufleuten der er- 
merk in den HBächern die Stelle des schriftlichen er- 
trags? (Pr. N.) IX, 353. 
Hanbdelsgericht, s. Merkantilgericht. 
Handlohn: Unterschied zwischen Erb= u. Sterbhandlohn. 
II, 312. Haften mehrere Käufer für das Handlohn soli- 
darisch: 313. Ist der Lehnträger zum Handlohn verbun- 
den? 315. Vom Handlohn bei nothwendigen Veräußerun- 
gen, insbesondere vom Abfahrthandlohn. 336. Kann 
Handlohn beim Rücktritt vom unvollzogenen Vertrage ver- 
langt werden 337. Eichstädter Recht bezüglich der Reue 
bel Tauschverträgen. IX, 3009. Vom Zwischenkäufer, der 
nicht Besitzer wurde, kann kein Handlohn gefordert werden. 
(BR.) II., 341. Handlohn bei verkauften Gemeinderechten 
u. verthellten Gemeindegründen. 365. Vermuthung für 
die Handlohnsfreiheit vertheilter Gemeindegründ , 368. 
Hamlohn bei neuerbauten Häusern. II. 370. Einrechnung 
des Altentheils findet nicht statt. 395. Einfluß des Vor- 
behalts, binnen gewisser Zeit einen Käufer zu benennen. 
407. Vom Handroßhandlohn. 408. Vom Indult der 
Wittwen wegen des Bestehhandlohns nach ansbach. Recht. 
409. Das einzige Kind, welches seinem Vater im hand- 
lohnbaren Cute als dessen Erbe succedirt, gibt keln Hand- 
lohn. (BH.) IX, 285. Der Besitzer eines handlohnbaren 
Guts haftet nicht für die Handlohnsrückstände seiner Vor- 
besitzer, wenn er nicht auch Erbe derselben geworden ist. 
ib. Vom Handlohn in Kauffällen gilt kein Schluß auf 
Handlohn in Erbtheilungsfällen. Ul, 272. Stebt dem 
Grunvherrn noch setzt ein stillschw. Unterpfandsrecht auf 
die erechtigkeit u. Früchte der Grundholden für Laude- 
mlalrückstände zu2 VI, 271. Von der Beweislast in Hand- 
lohnsprozessen. VI, 241. Appellatlonssumme in Hand- 
lohnsstreitigkeiten. VI, 350. VII, 400. VIII, 416. IX, 192. 
Revisionssumme. X, 373. 
Handroßhandlohn: II, 408. 
Handwerker: sind, wenn ste auch Detailhandel trelben, 
nach preuß. Recht nicht wechselfähig. V, 325. 
Sasbot##is-Ceat von deren Verlährung nach bayr. R. 
„ 368. 
Handwerksmelster und Gesellen: gehören Strektigkelten 
zwischen ihnen zu den adm kontentiösen oder zu den Ju-