
Hausgenossen — Hypothekenbuch. 53 
stifsachen? II. 413. Deren Behandlung an beschleunigten 
Verfahren des mündlichen Verhörs. IV, 1 
Hausgenossen: über deren Qualltät J——7 III 237. 
Streitigkelten zwischen Hausgenossen als Oegenstand des 
beschleunigten Verfahrens im mündl. Verhör. IV, 107. 
Hauêöhaltungsschulden, s. Gütergemeinschaft. 
Hausirhandel, s. Actio instistorias- 
Hauskinder: in wie sern können sie vor Gericht ku Pro- 
zessen selbstständig auftreten? III, 200. Klagsachen gegen 
minderfährtge Hauskinder. VIII, 108. Pekulien der HKr. 
s. Pekulien. 
Hausoffizianten: über deren Stabilitat. insbesondert im 
standesherrlichen Dienste. 1, 
Seimathsachen: —.n in streitigen Helmathsachen. 
11. 
niirs s. Dos. 
Lemsteu roertr s. unter Eheverl sbnisse. 
Heirathsgut, s. O 
Hereditas jacens, s juristische Personen. 
Herkommen: als Uebung eines Rechts — im subs. Sinne. 
VII, 142. Herkommen als Norm bei Beurtheilung der 
-Gewerbsbefugnisse. VIII, 117. 
Herrschaftsgericht: ist der provisor. Verwalter elnes 
standesherrlichen HG. befugt strafrechtliche Untersuchungen 
zu führen? VII, 145. 
Heuzehent: muß von in Leen umgewandelten Aeckern 
gegeben werden. B. , 381. 
Herenprozeß aus dem . Jahrhundert. 1, 199. 
Hülfeleistung: gibt es eine kulpose: VI. 164. Insonder- 
helt zu einer kulposen Handlung eines Andern? 169. Wie 
verhält sich vieselbe zu jenen Verbrechen, welche ihrer Na- 
tur nach immer nur dolos sein können? 171. 
Hutrecht, s. Weiverecht. 
Hypothek: Erhaltung älterer Hyp.-Rechte bei Uebertragung 
in die Hyp.-Bücher. VI, 62. Actio Pauliuns gegen Hyp.= 
Bestellungen. II, 380 Nr. 4. VIII. 222. Die Klage auf 
Eintragung einer vorgemerkten Syppothek gebört nicht vor 
das Realforum. V, 269. 
Hyothekenamt: dessen Kompetenz in Prüfung von Ein- 
tragungs-Requisitionen. VIII, 239. Sypothekenamtliches 
Verfahren bei böschungsgesuchen. IV., 77. bei Protesta- 
tionen. V, 407. 
öonothekenbuch. zur Lehre von der Oeffentlichkeit des 
5HB. III, 240. Kann auf dem Grunde des bayr. LR. Th.1. 
K. 6, §. 26. Nr. 7. wegen der in der dritten Nubrik ein- 
getragenen eheweiblichen Forderungen die Snragm einer 
Dispositionsbeschraͤnkung verlangt werden? VIII,