
Jahresschluß seufzer — Injurien. 
Jahresschlußseufzer, V, 416. 
Illaten der Ehefrau, s. Dos. 
Immemortalverjährung, f. Verlährung. 
Immission: haben immittirte Gläubiger Anspruch auf die 
Windbrüche? VII, 288. Kollision zwischen dem Assignatar 
und dem tmmittirten Gläubiger des Assignanten. X, 38, 
105. Die Vorschrift der GO. XVIII, S. 6, Nr. 6 von 
Immissionen paßt nicht auf Einweisungen in Gehaltstheile. 
Zur Lehre von Kollision der Gläubiger hinsicht- 
lich der Befriecdigung vurch Immission in Gehaltstheile. IV, 
49. Voraussetzungen des Vorzugsrechts, welches vurch 
Immission im Konkurs erlangt wird. X, 308. 
Immobilien, s. Verträge. 
Indizienbeweiß: zur Lehre hievon. V, 22, 38. 
Injurien: vom animus injuriandi. I, 10. Notbwentige 
Berü sichtigung der Sitten und Ansichten von Ort und 
Zeit. ib. 100. Eigenthümliche Realinjurien des röm. Rechts. 
ib. 102. Injurien bei Urtheilen über Handlungen und 
Aeußerungen Anderer. III, 365. Injurie durch unmotl- 
virte Erwirkung einer Durchsuchung. V. 366. Injurien- 
klage wegen Acußerungen, welche Beklagter auf obrigkelt- 
liche Befragung gemacht hat. VI, 284. Zuläßigkeit der 
Injurienklaste bei Beleidigung von Beamten in Amtssachen.5 
(Pr. R.) VI, 239. Begründet der bloße Nücktritt von 
einem Ebegelöbnisse an sich schon den Thatbestand einer 
Injurie? VII, 110. Injurie durch Mahnung eines Schulr- 
ners in öffentlichen Blättern. Vlll, 01. Hastung des Re- 
dakteurs für injuriöse Artikel. IV, 366. Von Aufhebung der 
Injurienklage durch sreiwillige Deklaration nach bayr. Recht. 
, 255. IX, 267. Injurientlagen gegen Offiziere sind da- 
durch, daß dem Offizier im Diseiplinarwege ein Verweis 
ertheilt wurde, nicht ausgeschlossen. XN, 155. Findet 
nach bayr. LR. eine gegenseitige Aufhebung von Recal- 
inlurien statt? VII, 314. Retorsion bel Inijurien. I, 
104. Ueber Remission, Kompensation und Retorsion der 
Injurien nach preuß. Recht: a) von der stillschweigenden 
Remission durch unterlassene rechtzeitige Rüge. III, 369. 
b) Die Kompensation und Retorsion hal blos auf die Pri- 
vatgenugthuung Einfluß. ib. 339. c) Wie ist die Bestim- 
mung zu verstehen, daß die Kompensation nur dann ein- 
tritt, wenn Injurien erwidert werden, die noch nicht er- 
loschen waren. ib. 391. V, 318. d) wird gleichzei- 
tige Erwiederung zur Kompensation erfordert? III, 394. 
e) Erörterung einzelner Kompensationsfälle. ib. 401. Ge- 
nügt es, wenn andere gleichbedeutende, als die zum Be- 
welse ausgesetzten Insurien dargethan werden? I. 10. Aus- 
legung undeutlicher Beweisinterlokute, wenn bei der Be-