
Instanz — Interzession. 57 
Adelige slud von Aufstellung elnes IM. in Prlvatrechtssachen 
nicht befrelt. ib. Nr. 6. Der legitimirte Anwalt bedarf zur 
Aufstellung eines JM. keiner besondern ollmacht. ib. Nr. 7. 
In wie fern kann die Post z. IM. bestellt werden 2 ib. 1.14 Nr. 8. 
Instanz: über Zurückweisung zur vorigen Instanz. Ul, 81. 
IV, 351. VI, 16. IX, 141, 188. X, 251, 415. Dritte 
Instanz bei Verwerfung dilatorischer Einreden. VI, 71, 
372 Note 1. VII, 361. 
Instanzentlassung: poctisch gegeben. II. 92. Auf Jnst.= 
Entl. kann erkannt werden, wenn das Verbrechen von 
der Art ist, daß es nur von einer Person verübt wor- 
den sein konnte und die Verdachtsgründe gegen mehrere 
Individuen gerichtet sind. VI. 305. Ueber den Gebrauch 
der Rechtsmittel gegen Erkenntnisse auf Inst.-Entlassung. VI. 
225. Ueber die Folgen der Inst.-Entlassung in Bezug auf 
Zeugschaftsqualität. VII, 202. Kann ein wegen Verbrechens 
von der Inst. entlassener Justixbeamter seinen vollen Gehalt als 
Standesgehalt ausprechen? IUl, 330. Ueber solidarische Haf- 
tung der Komplicen wegen der Prozeßk. bei Inst.-Entl. J, 283. 
Instruktionsrichter: dessen Befugnisse, wenn sich die 
Partbeien nicht verständlich machen können. VI, 48. 
Interdiktionsverfahren: VIII, 29. 
Interdictum dquorum bonorum: ist bet amtlichen Verlas 
senschaftsbehandlungen nicht anwendbar. V, 257. 
Interesse: Verbludlichkeit zur Leistung des Interesse wegen 
Rücktritts von einem Vertrage. IX, 307. Wahrung des 
lehnherrlichen Interesse bei Rechtsstreiten. VI, 95. Erinne- 
rungen wegen herrschastlichen Interesse. VI, 210. Vergl. 
Lehuherrliche Erinnerung. 
Interlokut, s. Beweiserkenntnisse. 
Interpellation, s. Dies. 
Intervenient: über dessen Befugniß, den ordentlichen Rich- 
ter in der Hauptsache zu verbltten. Ul, 297. 
Intervention: bei welchem Gerlchte ist die Hauptinter- 
vention anzuhringen? 1, 25. V, 277. Wann wirkt sie 
Sistirung des Hauptprozesses? 1, 33, 118. In wie fern 
wird durch Intervention dle Exekution gehemmt? 1, 41. 
Ueber den Beweis des im Erekutionsstadlum geltend ge- 
machten Interventionsrechts durch Zeugen. IX, 257. 
Interzession durch Kommodat zum Zwecke der Verpfän- 
dung und insbesondere von den Rechtsverhältnissen hiebel 
nach dem SC. Vellcjanum, wenn eine Frauensperson in 
bieser Art intercedirt hat. VII, 77. VIII, 193, 214. Schlleßt 
eine nach 2 Jahren erklärte Genehmigung der Interzession 
die Einrede des SCti Vellejani aus? X, 159. Bei Inter- 
zessionen minderjährlger Frauenspersonen wird durch die 
Auktorität des Vormunds und die Genehmigung der Ober-