
58n Intestaterbfolge — Judenschutzgelder. 
vormundschaft das Erfordernitz der Entsagung auf die 
welblichen Rechtswohlthaten nicht aufgehoben. X, 280. 
Elureden des Interzedenten gegen die mit seiner Einwilli- 
gung elngetragene Forderung. X. 400. 
Intestaterbfolge, s. Chegatten. Geschwister. un- 
eheliche Kinder. 
Inventar: Folgen dessen versäumter Vorlage beim Erb- 
schaftsanfall nach pr. R. V, 305, 326, 344. X, 206. 
JIJrrthum: als selbstständiger Grundrechtlicher Wirkungen. 
VII, 219. Unterschied zwischen error juris und tacti ib. 
Prinzip der Behandlung desselben. ib. 221. Anwen- 
dung auf cond. indebiti. ib. 223. Einfluß auf Klagver- 
lährung ib. 251. Irrthum als Grund mangelnden Wil- 
lens bei Rechtsgeschäften. ib. 268. Einfluß eines Irr- 
thums, den das ganze Publikum theilt. V, 63. Irrthum 
bei Fatirung des Mutterguts. 1, 252. Vom Irrthum als 
Restitutlonsgrund gegen Fristversäumuisse. I, 319. 
Juden: Ueber die Anwendung der Ritualgesetze im Ansbach.- 
und Bayreutbischen. U, 157. Anwendung des mosaischen 
Rechts in Verlöbnißsachen der Juden VIII. 123. Ueber die 
in Chescheldungssachen der Juden geltenden materiellen 
Gesetze. VII, 56. Kompetenz hinsichtlich des Vollzugs der 
Chescheldung nach den jüdischen Ceremontalgesetzen. I., 203. 
Jnden als Besitzer von Gütern mit grundherrlichen Rech- 
ten. VII, 94. Ruht vie Gerichtsbarkeit, wenn das Gut, 
worauf sie haftet, auf einen Avdeligen jüdischen Glaubens 
übergeht VIII, 188. Darf ein Fabrikant jüdischer Kon- 
fession ein außerhalb seines beständigen Wohnorts gele- 
genes, zu seinem Geschäftsbetriebe gehöriges Fabrikanwesen 
auch außer den Fällen einer Versteigerung oder des jus 
delendi im Konkurse, ankaufen? X, 366. Ist eine gerlcht- 
liche Verhandlung, bei welcher ein Inde als Protokollfüß- 
rer gebraucht wurde, nichtig? IV, 381. Ist eine Jüdi#n 
Notherbin ihres zur christlichen Religion übergetretenen 
Vaters? V, 405. Ueber die Wechselfähigkeit der Juden 
nach bayr. Wechselrecht. 1V, 54. Verträge zwischen Chri- 
sten und Juden, s. Verträge. Jhüdische Feiertage kommen 
bei Frlstenberechnung ulcht in Beachtung. IV, 96. Wa 
ist Rechtens, wenn ein Jude, welcher sich zum Eide gericht- 
lich erboten hatte, vor der Eidesleistung stirbt? U 301. 
VI, 240. Können Juden gegen Christen zum Erfüllungs- 
eide zugelassen werden 7 IV, 87. » 
Judenschutz- und Receptionsgelder: über die Be- 
fugniß der Standes= und Gutsherrn zu deren Erhebung. 
VII, 393, insonderheit mit Berücksichtigung ver im vorma- 
ligen Großherzogthum Würzburg noch geltenden Gesetze. 
D 242, 2490, 259.