
JZudische Eknutschung — Jus delendi. 50 
Jüdische Elumischung bei Güterhändeln: die deß- 
falin ige Prohib#tiv= Verordnung vom 10. Juni 1799 resp. 
. Aug. 1807 ist durch das Edikt vom 10. Juni 1813 
*8* Aufgehoben. III. 97. Jene Verordnung ist in der 
Provinz Bayreuth nicht eingeführt. III, 98. Hat sie im 
vormaligen Großherzogthum Würzburg und Furstenthum 
Aschaffenburg. Gesegegrraft erlangt? VII, 332 Nr. 1 und 
368. IX, 40. Die Nichtigkeit eines solchen Vertrags und 
die Supplirung der Einrede der Nichtigkeit kann von 
Amtswegen nicht geschehen. III. 99 Nr. 1. Die Verord- 
nung ist nicht blos zum Besten der Landleute gegeben. 
Ill, 100 Nr. 2. Nur der Christ, nicht der Jude, kann dle 
V. für sich in Bezug nehmen. III. 100 Nr. 3. Auf dle 
Art der jüd. Einmischung kommt es ulcht an. III, 10 1 
Nr. 4. Die V. gilt auch für den Fall, wenn ein Jude. 
den Schmußer gemacht hat. Ul, 102 Nr. 5. Sie ist 
nicht auf den Fall des Wuchers oder Betrugs beschränkt. 
AU., 102 Nr. 6. Auch wegen Erfüllung des bereits ge- 
schlossenen Vertrags darf keine jüd. Einmischung statt fin- 
den. III, 102 Nr. 7. Einmischung bei der Vertragsauf- 
hebung steht außer dem Verbotögesetz. UI, 103 Nr. 8. 
Bel öffentlichen Verstelgerungen kommt dasselbe nicht in 
Anwendung. Ul„, 103 Nr. 9. Auch nicht bei Verträgen, 
die blos wegen Güterhäudeln geschlossen werden. Ul, 104 
. Nr. 10. Anders verhält es sich, wenn ein Jude wirklich 
als Unterhändler gebraucht wurde. Ul, 104 Nr. 11. Die. 
Nichtigkeitsklage kann auch gegen den Kontralenten, der 
die jüdische Einmischung blos gestattet hat, erhoben wer- 
den. M, 106 Nr. 12. Derjenige Kontrahent, welcher einen 
Juden gebraucht hat, kann gegen den andern Kontrahen- 
ten, der hievon nichts wußte, den Vertrag wegen jũd. Ein- 
mischung nicht anfechten. IIl, 107 Nr. 13. Nachherlge 
Anerkennung des Vertrags schließt dessen Anfechtung aus. 
III, 107 Nr. 14. VII, 332 Nr. 2. Deegl. eine vom Käu- 
fer geschehene Werkhsminderung des Vertragsobjekts. Us, 
108, Nr. 15. Der Beschwerde kann entsagt werden, und zwar 
auch stillschweigend durch konkludente Handlungen. VIll, 189. 
Juramentum in litem, s. Würderungseid. 
Jurist und Poet. X, 320. 
Juristische Gefechte; reguläre und irreguläre Truppen 
in denselben. VIII, 273 
Juristische Versonen: gehört dazu vie hereditas jacens? 
VII, 199. Bedarf eine causa pia zu ihrer Entstehung ein 
besonderes Privilegium?: ib. 200. Ueber die Gleichstellung. 
moralischer Personen mit BWinbersehrigen bezüglich der 
Restitutionswohlthat. I. 20, 399 Note 1. 
Jus delendi: bewirkt bessen Ausenl. von Seite eines