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den, insbesondere nach prot. &R7 I, 40, 126. Ist der 
Patron nach bayr. R. konkurrenzpflichtig VIII, 305. Ueber 
die Beitragspflichtigkelt in gemischten Ehen. V, 337. Ue- 
ber die Beitragspfilchtigkeit der Forensen. V, 342. Ueber 
Kirchenbaulast nach fränk. Provinzialrecht. IV, 81, 99. 
In Streitigkeiten über die Bauläst bei Reparaturen von 
Kirchen= und Pfarrgebäuden ist eine possessorische Klage 
auch dann zuläßig, wenn bereits im Administratiowege ein 
Provisorium getroffen wurde. IX, 298. Administrativweg 
beie den Finanzbehörden wegen Baupflicht des Staats. V, 
Kirchenfeiertage: von deren Einfluß auf Fristenberech- 
nung. X, 12, 110. 
Klrchenstiftung: Erekutlon gegen eine KSt. VIII, 144. 
Kirchliche Sache als Erekutionsobjekt. VI, 144. 
Klagen: zur Lehre von den Mängeln ver Klage. 1, 31. 
Von Klagen aus Urkundren und vom Mangel der causa 
debendi. 1V, 305. Zur Lehre von der Geschichtserzählung. 
bel Klagen und Einreden. IV, 29. Klagsubstanzirung vurch 
Bezugnahme auf Vorakten. VII, 128. Kann eine in Folge 
unrichtiger Erzählung der Thatsachen abgewiesene Klage 
auf den Grund besserer faktischer Begründung erneuert 
werden, oder steht ihr exc. rei jud. entgegen? Ul, 121 und 
Beilage zu Nr. 9. Klagen gegen minderjährige Hauskind= 
der. VIII, 108. Klagen wegen Rechtsbeeinträchtigung durch 
Handlungen, wodurch ein Polizeigesetz übertreten wurde. 
Il, 328. Possessorische Klagen, s. Besitzklagen. 
Klagabweisung: über Klagabweisung u. Entbindung von 
der Klage. V, 238. Von Abweisung der Klage ange- 
brachtermaßen. III, 385. VI, 244. Kann eine Klage 
wegen Verjährung von Amtswegen (a limine) abgewiesen 
werden? III, 132. Von Remonstration gegen Dekrete, wo- 
durch die Klage a limine abgewiesen wird. VI, 315. VIII, 31. 
Klagänderung: nach rechtskräftigem Interlokut. III, 221. 
Aenderungen in der faktischen Grundlage sind Klagänderung 
in der Hauptsache. V, 333. a. Unzuläßige Klagänderung, 
wenn die gegen sämmtliche Erben und Schuldner ange- 
stellte Klage nachher nur gegen Einige auf das Ganze 
Ferlchtetuwerden will. ib. b. Bei Realklagen wird an der 
causu generalis durch Erweiterung des Beweisthema nichts 
geändert. ib. 334. c. Es ist blos Emendation, wenn 
nachträglich, aber noch vor der Einlassung, ein die Be- 
gründung der Gerichtszuständigkeit betreffender Umstand be- 
richtiget wird. ib. d. Es ist kelne Klagänderung, wenn 
bei der Erbschaftsklage in der Replik eln anderer Grund 
des behaupteten Erbrechts angegeben wird. IX, 190. Es 
ist kelne unzuläßige Klagänderung, wenn auf Veranlaffung