
Klagbitte — Kompensation. 63 
der erc. non num. pecunine, welche der auf einen Schuld- 
scheln gegründeten Darleihensklage opponirt wurde, die 
Entstehung der Schuld näher aufgeklärt wird. X, 315. 
Unterschied zwischen Klagänderung u. Replik. X, 12. Wie 
ist zu erkennen, wenn der Oberrichter die in der Vorin- 
stanz wegen vermeintlich unzulässiger Klagänderung aus- 
gesprochene Entbindung von der Klage nicht gerechtfertiget 
findet? IX, 141. 
Klagbitte: von alternativen Klagbitten. 1, 32. 
Klagegrund: von dessen subjektiver Seite, d. i. der 
Sachlegitimation. IV, 65. Genügt bei Klagen auf Schutz 
im Besitz die Angabe des allg. Klagegrundes? VII, 107. 
Kann der Klagegrund des Rechtserwerbs durch Vertrag 
mit dem der Unvordenklichkeit verbunden werden? X, 204. 
Klagenhäufung: über dieselbe im beschleunigten Verfah- 
ren im möndlichen Verhör. V, 203. Zulässige Klagen 
häufung gegen mehrere in glelcher Art Verpflichtete. IX, 
332. 
Klagverjährung: bei bedungener Aufründigungseeit. V, 
46. Bel Forderungen an den Staat nach S§. 31. Fi- 
nanzges. v. 28. Dez. 1831. V, 78. Bei n aus 
der außerehelichen Schwängerung (Pr. R.) VIII, 177. 
Einfluß des Irrthums auf vie Klagorristpung. V, r* 
Kleezehnet: zur Lehre hievon nach bayr. Recht. I, 407 
Kleinzehent: vom Kleinzehent nach bayr. Recht. VI, 321 
VII, 33, 76. VIII. 28. X, 186. 
Kod fikation. IX, 1. 
Kodizille: zur Lehre von deren Form. Ul, 140. Kann 
ein gerichtliches Kodizill von einem LeFunktlonär gültig 
aufgenommen werden? (Pr. R.) VII, 80. 
Kollation: hiebei ist die Vermuthung, daß der Testator 
ein nd ovor dem andern begünstigen wollte, ausgeschlos- 
sen. II, 
Alleathng, s. Berathung. 
Kolltsion der Gesetze, s. Gesetze. — der Statuten, s. 
Statuten. 
Kommentur über die Grichtsordung Berlchtigungen und 
Nachträge hiezu. I, 390. VI. 384. VIIl, 64. IX, 80, 113, 
240. X, 253 Note 1. 
Kommissionsgeschäfte: über Erleichterung der Beweis- 
fübrung bei deßfallstgen Rechtsstreiten. III, 415. 
Kommodat: zum Zweck der Verpfändung als Interzessi ĩon 
u. desfallsige Rechtsverhältnisse bei Frauenspersonen nach 
dem SC. Vellejan. VII, 77. VIll, 193, 2 
Kompensation: der Beklagte ist im „ai Prozeß zum 
Beweise seiner, der liquiden klägerischen Forderung entge'- 
gengesetzten Kompensations= Einrede zuzulassen. IV, 120.