
Kompetenzkonflikt — Konkurs. 65 
licher Strafen in Insuriensachen. VI, 237. VII, 331. 
Umfang der Kompetenz des Konkursgerichts. IX, 145. 
Kompetenz des Konkurögerichts bei Wechselforderungen. X, 
241, 265, 270. Gerichtszuständigkeit in Bezug auf den 
Kostenpunkt. I. 238. V, 95. Kompetenz in Streit- 
sachen wegen Vertageerfaliun über Kriegslasten. VI, 
318. Zur Lehre v. d. Komp. der Kriminalgerichte- 
V. 129. Kompetenz in Miethstretktsachen. I, 175. U, 
142. IV, 170. VI, 97, 115. in Nachsteuerfachen. 1, 
144. Komp. hinsichtlich der Aufhebung verhängter Orb- 
nungsstrafen gegen Gerichte wegen verspäteter Zustel- 
lung der Erkenntnisse an die Partheien. VII, 235. Komp. 
der Patrimonialgerichte II. Klasse. X, 218. Komp. 
bei Pensionsanusprüchen der Offiziers-Wittwen und 
Waisen. VIII, 156. Kompetenzverhältniß bei Klagen we- 
gen echtoverletzung durch Uebertretung eines 
Polizeigesetzes. U, 328. Kompetenz in Klagsachen 
wegen Bezahlung von Staatsabgaben oder Umlagen. 
„I151. Ueber die Kompetenz im Kostenpunkt bei Un- 
tersuchungen, welche vom Krim.= oder Civilstrafgericht 
zur Aburtheilung an die Polizei gewiesen werden. I, 290. 
VII, 180, 188. VIIII. 338. Kompetenz verhältnisse zwi- 
schen den erlchts= und Finanzbehörden Cezüglich der Ko- 
sten bei strafrechtlichen Untersuchungen. I, 311I. VIII, 341 
Nr. 5. Kompcetenz zur Enscheung, ob eine Urkunde 
voppelt auszufertigen sei. V, 12. Bei Streitigkeiten über 
Edition von Urkunden, welche Amtspapiere sind. II, 33. 
Zuständigkeit des NRichters die Gesetzkraft laudesherrli= 
cher Verordnungen zu prüfen. V. 151 vergl. mit S. 
45. Die Kompetenz des Wechselgerich!l#s richtet sich 
nach der Wechselfähigkeit des Beklagten. III, 148 Nr. 1. 
Ueber die Fortdauer der wechselgerichtlichen Kompetenz ge- 
gen gantmäßige Schuldner. VIII, 335. 
Kompetenzkonflikt: vor 100 isx—r*d) als Beitrag zur 
Rechts-= und Sittengeschichte. I, 
areher un egesch. 1.100. competentige. 
Konkurs: von dem Präliminarverfahren wegen der Konk.= 
Eröffnung III, 153. Decreium de aperiundo concursu. 
IX, 147. Steht einem Gläubiger dagegen die Berufung 
zu? IX, 391. Findet, wenn der Kridar gegen das decret. 
de aperiundo conc. appellirt hat, eine Nebenverantwor- 
tung von Seite der Gläubiger statt? X, 360. Cessio bo- 
norum schließt das Konk--Verfahren nicht aus. X, 145. 
Hat über das Bergwerksvermögen ein Partikularkonkurs 
statt: VI, 209. Gerichtsstand des Universalkonkurses. IV, 9. 
Vom Konk „Gericht und dem Umfange seiner Zuständigkeit. 
IX, 145. Dessen Zuständigkelt bei Wechselforderungen. X, 
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