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Ersffnung eine NV. von Seite der Gläubiger statt? X, 
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Nebenverträge, gebeime: deren Ungũltigkeit bel Stün- 
rungs= und Nachlaßverhandlungen. I, 173. III, 9. VII, 
233. 
RNekrolog, s. Möllenthlel. 
N en Vhereuth: dessen Begriff nach gem, u. ansbach. Recht. 
, 158. 
Neusahrsbetrachtungen (1844) IX, 1. 
RNeustadt am Kulm: im ehemaligen Amte N. a. K. gelten 
dle baur. Gesetze. IX, 320 Nr. 4. 
Nichterklärung: Folgen der Nichterklärung über einen 
von mehreren Klagposten. IX, 114, - 
Nichtigkelt: wegen Mangels der Citation. IV, 33, 111, 
171, 173. IX, 167. Unter diesem Mangel sind blose 
Verkürzungen des rechtlichen Gehörs nicht begriffen. IV, 
33. IX, 167. Kann die Einleitung des Mandatsprozesses 
aus dem Standpunkte der unheilb. Nullität (ob defect. 
citat.) angefochten werden? V, 207. Fälle unheilbarer 
Nullität, welche, außer dem Mangel der Citation u. Ju- 
risristion, in der G. vorkommen, Insbesondere Mangel 
der persona standi in juclicio, Mangel der Prozes2tvoll- 
macht u. Verstoß des Erkenntulsses gegen res judicatu. 
IV, 1714— 176. Nichtigkeit c. rem juclic. ist nicht vor- 
handen, wenn dem Endurtheil vorgeworfen wird, daß 
darin das rechtökr. Interlokut gegen dessen klaren Sinn 
interpretirt worden. VII, 288. Uebergehung des Ver- 
mitrlungsamts bewirkt keine Nichtigkeit. II, 235. V, 254. 
Bewirkt Mangel der Sachlegitimation Nullität: IV, 68, 
384. Nichtigkeit wegen Unterlassung der Einholung der 
lehnherrlichen Erinnerung. III, 96. Es begründet keine 
unheilb. Nichtigkeit, wenn eine zum gewöhnlichen Ver- 
fabren geeignete Sache vom Gericht zum beschleunigten 
Verfahren im mümlichen Verhör gezogen wird. VII, 78. 
Nichtigkeit des Verfahrens im mundlichen Verhör, wenn 
es von einem Funktionär geleitet wurde. V, 218, Note 
24. X, 399. Entstehbt Nichtigkeit aus Unterlassung der 
Belehrung über die Folgen des Nichtantwortens? VIII, 
333. Ist eine gerichtl. Verbandlung nichtlg, wobel ein 
Jude Protokollführer war? IV, 381. Die unterlassene 
Vorladung des Gegners des Schwörenden zum Schwö- 
rungstermin bewirkt Nichtigkeit des Schwörungsakts. I, 
327. Ein oberrlchterliches Urtheil ist vesbalb, weil es die 
vorige Sentenz aus denselben Gründen bestätigt, ohne el- 
gene beizufügen, nicht nichtig. V, 287. Angebliche Nich- 
tigkeit oberstrichterlicher Erkenntnisse wegen Nichtbeachtung 
der Vorschriften des Präjudiziengesetzes. IX, 168. Ist mit