
Nichtigkeitsklage — Novbalzehenk. 77 
der Aufbebung einer nichtigen Sentenz zugleich dle Wie- 
derberstellung des durch den Vollzug veränderten faktischen 
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Zustandes anzuordnen? VI, 25. 
Nichtigkeitsklage (Querel): wenn in der Erekutions- 
instanz das zu vollstreckende Urtheil exceptionsweise 
als nichtig angefochten wird, so hat das für die Woll- 
streckung kompetente Gericht erster Insi. zu erkennen, wenn 
glelch das angefochtene Urtbeil von einem Gericht höherer 
Inst. gesprochen, oder bestätigt worden war. VIII„ 183 
Bei welchem Gericht ist die Nullitätsklage gegen ein in 
II over Il Inst. gesprochenes oder bestätigtes Urtheil an- 
zubringen; ib. 180. Von Verhaudlung der Nullitäts- 
klagen. VII, 236. Von der Wirkung der Nichtigkeite- 
querel bezüglich der Erekutionssistirung. III, 15. Gegen 
. Zurückweisung einer Vernfung wegen Mangels der Summe, 
oder gegen deren Zulassung bei mangelnder Summe kann 
mit einer Nullitätöklage nicht Beschwerde geführt werden. 
VIII, 102. Unstatthafte Berufung unter der Firma einer 
Nichtigkeitsquerel. III. 284. Appellationssumme zur Be- 
rufung gegen Abweisung der bei dem Obergerichte ange- 
brachten Nichtigkeitsklage. III, 363. Berufungsfrist bei 
Nullitätsklagen im Erekutionsverfahren. V, 80. 
RNiederkunft, s. Schwängerung. 
Nordamerika, s. Auswanderungen. 
Normalspreis: als Maaßstab bei Werthvergütung ven 
Naturalleistungen. VII, 96. 
Notherbe: ist eine Jüdin Notherbin ihres zur christlichen 
i 405. 
Religion übergetretenen VatersS? V, 
Nothfristen: von deren Anfang. III, 123. Ein Dekla- 
rationsgesuch im Betreff eines oberstrichterlichen Erkenut- 
nisses ist an keine Nothfrist gebunden. IX, 112. Ingl. 
die Beschwerde gegen Abweisung eines Perhorrescenzgesuchs. 
IX, 144, Nr. 10. Berechnung der Notbfrist bei Beru- 
fungen gegen Prioritätserkenntnisse IX, 45. X, 257, 301. 
s. übr. Appellationöfrist. 
Notorietät: wodurch wird sie begründet? VII, 61. Orts- 
Notorietät. IV, 70. Oerichtönotorietät. VII, 396. 
Nova: deren Behandlung in der Appellationsinstanz. J, 68. 
Neuaufgefundene Beweismittel, II, 330. VIII, 305. Von 
Angabe der Zeit über das Auffinden der Nova. IV, 76 
Nr. 2. Vgl. Noveneid. 
Novalzebent: im ebemaligen Fürstentb. Bamberg. X, 97. 
Ueber das standeêherrliche Novalzebentrecht. X, 399. X, 
180. Hinsichtlich des Novalzehnts sind in der ebemaligen 
Provinz Schwaben die jeden Orts geltenden Rechte und 
Herkommen anzuwenden. IX, 320 Nr. 2.