
78 Novation — Oberrlchterliches Amt. 
Novatson: von der Vermuthung ves animus novandi. VI, 
57. 
Novellen zur GO.; deren verbindende Kraft in den neu- 
ern Gebietöthellen. x, 156. 
RNoveneid: dessen Natur u. Form. Vll, 305. Er ist nur 
auf gegentheillges Begehren u. wenn vie Noba widerspro- 
chen werden, abzulelsten. IV, 76. Nr. 1. 
Nulllktät, s. Nichtigkeit. 
Nü- —*2 „Recht: bezüglich- der Prodigalitätserklärung. 
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Oberappellatlonsgericht: über die Ruckstände des- 
OAGerichts und die Mittel zur vesfallsigen Abhülfe durch 
Versonalvermehrung II, 200, durch Verminderung der einen 
Cloilsenat bilvenden Mitgliever. II, 211. IX, 81. Ueber- 
dle Verschiereaoheit oberstrichterlicher Cusscheidungen. II, 1, 
O. das Weitere Lierüber #unter Präsudtziengeset. 
E— s. Revisio 
Obergericht: von deren Aysisichtsrecht bezüglich unterge- 
htülcher Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkelt. Ix, 
Obbrierriches Amt: über dessen Umfang A. im 
Verhältniß zur Entscheldung der vorlgeu- In- 
stanz: 1) bezüglich der Frage, ob, wenn eine Klage nach 
gepflogener Verhandlung -angebrachtermaßien, oder zur Zeit, 
oder auf den Grund einer Voreinrede oder wegen eines 
besondern Mangels der Klagbegründung — ohne Wür- 
dlgung des sonstigen Inhalts der Verbandlungen — de- 
finitiv abgewiesen wurde, der Oberrichter, sofern er die 
dagegen erhobene Beschwerde begründet hält, mit dem'ab- 
ändernden Auöspruche, daß dle Klage nicht, wie gescheben, 
abzuweisen sey, die Sache zur weiteren Entscheidung an den 
vorsgen Richter über dle von demselben noch nicht gewürdigten 
Punkte zurückzuweisen, oder über dieselben sofort selbst zu 
erkennen habe? III, 81. IV, 351. Anwendung dieser Grund- 
sitze auf den Fall, wenn die Vorinstanz blos deshalb von 
der Klage angebrachtermaßen entbunden bat, weil die Re- 
plik eine unzuläßige Klagänderung enthalte, der Oberrichter 
tüber dlesen Nusfpüooch nicht begründet findet. XX, 141 Nr 
Ingleichen auf den Fall, wenn eine Apvhäsion in zweis 
ter Instanz wegen Mangels der Konnerität mit der Be- 
rusung abgewiesen wurde und die dritte Instanz diese Ab- 
welsung ulcht für gerechtsertigt ansieht. X, 251, 415. 2) 
Umfang des oberrichterlichen Amts in Bezug auf die Be- 
welsprüfung. Ul, 84, Nro. 4. VI, 16. IX, 188. 3) Hin- 
schtlich der in voriger Instanz übergangenen VBerzuszinsen, 
selern dagegen appellirt wird. IX, 144 Nr. 12. 
mfang des oberrichterlichen Amts im Verhälniß #