
Obervormundschaft — Obligatlonen. 79 
Berufungöbltte: I) Wenn gegen eln Bewelsluter- 
lokut appellirt wird, so ist der Oberrichter durch die blos 
auf dessen Abänverung gerichtete Bitte des Appellanten 
ulcht gehindert, das Resultat der zur Würdigung der Be- 
schwerde angestellten Sachprüfung in einem dem Appellan- 
ten günstigen Definitivurtheil auszusprechen. II, 100. X, 
28. 2) Wenn der Kläger sich darüber beschwert, daß ihm 
Beweis auferlegt und nicht sofort der Beklagte verurtbeilt 
wurde, so kann der Oberrichter, wenn er findek, daß die 
Klage zwar rechtlich begründet, aber noch nicht liquid sen, 
und der Beweis — zu Folge der von beiden Theiken in 
Bezug genommenen Hilfsakten — absolut unmöglich seyn 
würde, zum Nachtheil des Appellanten abändernd auf Ent- 
bindung des Beklagten von der Klage erkennen. VI, 47. 
3) Wenn der Appellant sich darüber beschwert, daß ihm 
mehrere Thatsachen kopulativ — statt alternativ — zu 
beweisen auferlegt wurden, und der Oberrlchter findet, daß 
schon die eine Thatsache zur Begründung der Klage oder Ein- 
rede hinreicht, während die andere irrelevant ist, so kann er 
die Beweisauflage blos auf dle eine relevante Thatsache be- 
schränken. I, 100. 4) Der Oberrlchter kann eine dem 
Appellanten günstige Veränderung der Beweislast oder des 
Beweissatze# beschließen, wenn dieser nur darüber Ve- 
schwerde geführt hat, daß nicht definitiv zu seinen Gunsten 
erkannt wurde. VIII, 10. IX, 143 Nr. 8. 5) Der Ober- 
richter kann auf die Beschwerde, daß ulcht definitlo zu 
Gunsten des Appellanten erkannt worden, eine Verände- 
rung des Interlokuts beschließen, von welcher es, ob sie 
dem Appellanten günstig sey, zweifelhaft ist. VIII, 53. 6) 
Unnöthige Eidesleistungen abzuschneiden, steht dem Ober- 
richter von Amtswegen zu. IV, 404. VIII. 139. 7) Wenn 
ch der Probat darüber beschwert, daß auf den ihm even- 
tuell deferirten Haupteid erkannt wurde, weil er denselben, 
als über vin füctum alienum, ulcht de veritale schwören 
könne, so kann ihm der Oberrichter, unter hlezu vorban- 
denen Voraussetzungen, den Reinigungseid de credulitate 
zuerkennen. V, 79. 8) Nechtfertigung des Grundsatzes, 
daß eine relormatio in pejus der Regel nach unzuläßig 
sey. X, 225. Einen offenbaren Schreibverstoß im Tenok 
rines Urtheils kann der Oberrichter von Amtswegen be- 
richtigen. VII, 336. #. — 
Obervormundschaft: deren Pfllchten u. Besugnisse zu 
Genehmigung eines Vergleichs, durch welchen eln zwelfel- 
hafter Prozeß vermieden wird. II. 105. Obervormunds 
schaft bei standesherrlichen Vormundschaftssachen. X, 188. 
Obligationen au porteur, s. Paplere au porteur. 
Papierhandel.