
86 Proklamationsatteste — Provokation. 
setzung auf eine Pfarrel gefallen lassen? VII, 158 
Proklamationsatteste: Gesuche um deren. Ertheilung, 
wenn auch hlerüber andere Interessenten mit ihrer Erklé- 
rung gehört wurden, sind keine Civilprozeßsachen. VIII, 204. 
Prolongation, s. Fristen. Wechsel. - 
Prorogation, s. Gerichtsbarkeit. 
Protestanten: nach welchen Gesetzen sind Rechtsstreitig- 
kelten über die Baulast bel protestantischen Kirchenstistun- 
gen zu beurtheilen? U. 285. Gepvatterschaft begründet bei 
Protestanten kelne Zeugen-Erceptionsmäßigkeit. UI 236. 
Protestationen: kann deren Löschung im Hyp.-Buch ohne 
Betretung des Rechtswegs durch bloßen Rekurs an den 
Oberrlchter erwirkt werden I, 359, 379. Unterschich zwi- 
schen Grund, Beschelusgung und Verfahren bel Prot.-Ge- 
suchen. V, 407. Provokation wegen vorgemerkter Prote- 
statlonen. I, 224. « s· 
Protestversendung, s. Wechsel. 4 . 
Protokoll: ist nach der preuß. GO. die Vorlesung und 
Genehmigung des Prot. bei Vermeldung der Nichtigkeit 
nothwendig? II, 213. Ist eine gerichtliche Verhamlung 
nichtig, bel welcher ein Jude als Protokollführer gebraucht 
wurde? IV, 381. Beiziehung eines Aktuars bei gerichtli- 
lichen Depositionen. IV, 398. Note 1 
Provisson, s. Wechsel. E 
Provisorische Beförderung der Verwaltungsbeamten 
nach dreijfährigem Staatsbdienste. VII, 375. - E 
Provisorlum: Bescheinigung der obwaltenden Oefahr ge- 
nügt. VII, 353. Arrest als prov. Sicherstellung. III, 114, 
118. Kann im possessor. summar. auf ein Provisorlum 
angetragen werden? IV, 112. Provisorien bei Nachlaß- 
und Frlstgesuchen. I 171. « . 
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Diffamation. UI, 145. V, 368. Eine Diffamation kann 
auch durch Berühmung eines eventuellen Klagrechtö gesche- 
hen. V, 365. Ist die prov. ex leg. diff. bei Berühmung 
künftiger Regreßansprüchen wegen Forderungen, deren Be- 
träge noch nicht festgestellt sind, sofort begründet? VII, 91. 
Die Klage er leg. dilk. ist kein subsiviäres Rechtömittel. 
I. 105 — 111. II, 54, 194. V, 143. Ein die Prov. 
begründender Angriff ist nicht vorbauden, wenn der Geg 
ner auf obrigkeitliche Befragung erklärt hat, daß ihm ge- 
gen ein von dem angeblichen Diffamaten beabsichtigtes Un- 
ternehmen eln Ginsprucherecht zustehe. VI, 282. Eine Prov. 
wegen ehrenrühriger Nachreden, bei welchen sich keines 
Klagrechts gerühmt wird, ist unstatthaft. VI, 283. Unzu- 
läßlskelt der Prov. gegen den im Befitz befindlichen Diffa- 
geistliche Professoren der höhern Lehranstalten die Ver-