
Provokation — Prozeßgeseh. 87 
manten. V, 142. Der Besttz der Schuldurkunde kann, 
wo es sich unter Mehrern um die Berechtigung zu elner 
gewissen Forderung handelt, nicht als Quastbesitz des Rechto 
selbst im Sinne des GO. 1IV, §. 5, Nr. 6 angesehen wer- 
den. VIII, 416. Die Prov. ist bedingt durch Besitz des 
Provokanten. VII, 411. Prov. zur Erhebung einer ding- 
lichen Klage. I, 124. Ueber Provokationen zur Erhebung 
der Erbschaftsklage. VIII, 401. Provokation wegen vor- 
gemerkter Protestationen. II, 224. Kann der Inländer 
elnen Ausländer zur Klagstellung in Bavern provoctren, 
wenn letzterer die Klage bereits bel dem im Auslande be- 
gründeten foro arresti angestellt hat? VI, 40. Das Pro- 
zeßgesetz v. 22. Juli 1819, §S. 9 findet auf Provokationen 
gegen den Fiskus keine Anwendung. Il, 152. Ausmit- 
telung des Besitzers gehört zum Prov.-Prozeß. IV, 28. 
Vom Provokanten kann zur Herstellung selner Sachleglti- 
mation der Nachweis nicht gefordert werden, daß er El- 
genthümer der von einem Andern angesprochenen Sache 
sei. V, 364. Beweisauflage über den vom Provokanten 
behaupteten Quasibesitz des angerühmten Rechts. VIII, 28. 
Einleitung des Provokationsprozesses durch eln Mandat. 
VI, 112. VIII, 400. Durch die einfache Mittheilung einer 
Prov. an den Beklagten ist die Statthastigkeit der Prov. 
noch nicht ausgesprochen. V, 285. Zuläßigkeit der Eldes- 
delation zum Beweise der Diffamation. V, 239. Ist die 
zur Anstellung der Klage vorgesteckte Frist pronlongabel? 
VII. 400. Die Verwirkung des ewigen Stillschweigens 
muß vurch Urtheil ausgesprochen werden. VI, 364. VII, 304. 
Im Fall des Unterliegens mit der provorirten und recht- 
zeitig angestellten Klage kann Provokat eine andere an sich 
zuläßige Klage anstellen. VII, 304. Kann der angebrach- 
termaßen abgewiesene Provokat zur Anstellung elner neuen 
Klage provocirt werden? II, 5. V, 251. Von dem Forum 
für vie prov. ex leg. dill gegen den Fiskus wegen elnge- 
zogener gutsherrlicher Gefälle. VII, 206. Forum bei Be- 
rühmung eines Hyp.-Titels. I, 80. Oerichtöstand der in 
der GO. Ul, §S. 4, Nr. 20 bestimmten Provokation. X, 
313. Sind in viesem Provokationsfalle Einreden über die 
Statthafelgkeit der Provokation zuläßig? ib. 314. Ein- 
fluß der Domizllsveränderung des Provokanken auf das 
Forum der Hauptklage. VI, 49. Findet bei der prov. ex 
leg. Jift eine Widerklage statt? X, 93. 
Prozeßgesetz v. 17. Nov. 1837: Bemerkungen über den 
Entwurf dieses Gesetzes. II, Beklagen zu Nr. 14, 15, 16, 
Erklärung der k. Advokaten zu Ansbach auf Veranlassung 
dieses Gesetzentwurfs. Beilage zu Nr, 19. Ueber die An- 
wendung dieses Gesetzes auf Rechtsstreite, welche vor dem